Fristlose und außerordentliche Kündigung als Auszubildender oder eines Auszubildenden

Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung in der Ausbildung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der Auszubildende hat einen besonderen Kündigungsschutz. Der Auszubildende kann jedoch weiterhin von sich aus kündigen.

Bei Vorliegen bestimmter ausreichender Gründe kann der Ausbildungsbetrieb, aber auch der Auszubildende den Vertrag vorzeitig kündigen. Dies wird als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Falls dabei keinerlei Frist eingehalten wird ist auch von einer fristlosen Kündigung die Rede.

Eine fristlose Kündigung wird jedoch niemals leichtfertig ausgesprochen. Sie kann nur mit hinreichender Begründung ausgesprochen werden (§22 Berufsbildungsgesetz).

Wichtig: Auch eine fristlose Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Hinreichende Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb sind z.B.:

Diebstahl, sexuelle Belästigung, Betrug, mutwilliges Beschädigen von Firmeneigentum usw.

Hier kann bei schweren Fällen eine fristlose Kündigung erklärt werden ohne das eine Frist eingehalten werden muss.

Falls es sich aber nur um kleinere Verfehlungen, wie zum Beispiel ständiges Zuspätkommen handelt muss der Azubi zuerst schriftlich abgemahnt und zur Besserung aufgefordert werden. Oftmals empfiehlt es sich vor einer Kündigung zuerst, bei wiederholtem Fehlverhalten, mehrfach abzumahnen um sich abzusichern.

»Mehr zur Abmahnung eines Arbeitnehmers und ein Musterschreiben

Hinweis: Wichtig ist auch, dass zwischen dem Bekanntwerden des Vergehens und der Kündigung max. 14 Tage vergehen dürfen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.

Begründung einer außerordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung

Ohne hinreichende Begründung ist die Kündigung unwirksam. Der Auszubildende ist sogar berechtigt Schadenersatz vom Arbeitgeber zu fordern (§23 Berufsbildungsgesetz).

Die Begründung für die Kündigung sollte sehr ausführlich erfolgen. Jede Pflichtverletzung sollte mit Angabe des Vergehen, Datum und Uhrzeit genau aufgeführt werden.

Ein Auszubildender kann aber auch nach kleineren Vergehen eine außerordentliche Kündigung erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass der Kündigung zwei Abmahnungen aus dem gleichen Grund vorausgegangen sind. Gründe können häufiges Verspäten,unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder in der Berufsschule, Arbeitsverweigerung usw.
Zwei Abmahnungen aus verschiedenen Gründen sind kein Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.

Um so länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht, um so schwerer wird es für den Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die Rechtsprechung schützt Auszubildende, je näher sie der Prüfung kommen, besonders.

Wann kann der Auszubildende fristlos kündigen?

Natürlich gibt es auch für den Auszubildenden die Möglichkeit sein Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen. In der fristlosen Kündigung muss der Auszubildende schwerwiegende Pflichtverletzungen angeben, damit diese wirksam ist.

Schwerwiegende Pflichtverletzungen sind z.B. Sexuelle Belästigung, Gewalt am Arbeitsplatz oder der fehlende Ausbilder.

Bei diesen Vergehen kann sofort eine Kündigung ausgesprochen werden, da dem Auszubildenden das Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Jugendschutzgesetz, bleibt die Ausbildungsvergütung aus oder müssen immer wieder unbezahlte Überstunden abgeleistet werden, muss der Arbeitgeber vorher abgemahnt werden. Stellt sich keine Veränderung ein, kann der Auszubildende fristlos kündigen.

Bei allen Fragen zur Kündigung in der Ausbildung stehen auch die zuständigen Industrie- und Handelskammern, sowie die Handwerkskammern zur Verfügung. Sie beraten alle Beteiligten oft kostenlos.

Was kann ein Auszubildender gegen eine fristlose Kündigung unternehmen?

Der Auszubildende kann innerhalb von 3 Wochen, gezählt ab Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage einreichen. Daher sollte möglichst zeitnah ein Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle kontaktiert werden.

»Kündigungsfrist in einer Ausbildung

»Kündigungsschutzgesetz

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