Gesetzliche Kündigungsfristen

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Verträge, wie beispielsweise den Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Handyvertrag. Je nach Vertragstyp unterscheidet sich welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

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Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beim Mietvertrag:

Wer als Mieter seine Wohnung kündigen möchte, der muss, egal wie lange er in der Wohnung gewohnt hat, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Möchte er aber vor dieser Frist ausziehen, so kann er, falls dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wurde, einen Nachmieter stellen. Allerdings muss der Vermieter diesen Nachmieter auch akzeptieren.

Bevor man seine Wohnung kündigt, sollte man sich aber ganz sicher sein, dass man auch wirklich ausziehen kann. Denn läuft die Kündigungsfrist ab und man zieht nicht aus, hat der Vermieter das Recht eine Räumungsklage einzureichen.

Wer als Vermieter einen Mietvertrag kündigen möchte, der muss bei der Kündigungsfrist, gesetzlich festgelegt, die bisherige Mietdauer beachten.

Hat der Mieter bis maximal 5 Jahre in der Wohnung gewohnt, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, bei einer Mietdauer über 5 Jahren bis maximal 8 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei allen Mietverträgen, die länger als 8 Jahre laufen, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate.

Nach § 574 BGB hat jeder Mieter das Recht einer Kündigung zu widersprechen.

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Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beim Arbeitsvertrag:

Wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, der muss grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten. Ist er allerdings länger als 2 Jahre in der Firma beschäftigt, staffelt sich die Kündigungsfrist.

Diese Staffelung sieht wie folgt aus:

  • Firmenzugehörigkeit bis 2 Jahre = Kündigungsfrist von 1 Monat.

  • Firmenzugehörigkeit von 2-5 Jahren = Kündigungsfrist von 2 Monaten.

  • Firmenzugehörigkeit von 5-8 Jahren = Kündigungsfrist von 3 Monaten.

  • Firmenzugehörigkeit von 8-10 Jahren = Kündigungsfrist von 4 Monaten.

  • Firmenzugehörigkeit von 10-12 Jahren = Kündigungsfrist von 5 Monaten.

  • Firmenzugehörigkeit von 12-15 Jahren = Kündigungsfrist von 6 Monaten.

  • Firmenzugehörigkeit ab 20 Jahren = Kündigungsfrist von 7 Monaten.

Eine Kündigung der Arbeitsvertrages muss nach dem Gesetz immer zum 15. oder zum Ende des Monats erfolgen und eigenhändig handschriftlich unterschrieben sein, um wirksam zu werden.

Sollten im Tarifvertrag andere Kündigungsfristen vereinbart worden sein, so sind diese wirksam. In der Probezeit und bei Beschäftigungen, die kürzer als 3 Monate dauern, kann auf die Kündigungsfrist von 4 Wochen unter Umständen verzichtet werden.

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Diese Kündigungsfristen gelten bei Handyverträgen:

Ein Handyvertrag, der mit einer befristeten Laufzeit abgeschlossen wurde, endet im Normalfall nicht automatisch, wenn diese vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist, sondern verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Bei diesen Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn die vereinbarte Laufzeit ausläuft und die vorgeschriebene Frist, die in der Regel 3 Monate beträgt, eingehalten wird.

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