Änderungen durch das neue Kassenwahlrecht

Versicherte haben ein Recht auf die freie Wahl ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Das ist in § 173 SGB V festgelegt. § 175 SGB V beschreibt ausführlich die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in Bezug auf geltende Fristen für das Erstellen von Mitgliedsbescheinigungen. Auch das übliche Meldeverfahren sowie die Bestätigung einer Kündigung ist dort eindeutig definiert.

Wichtige Neuerungen seit 1.1.2021

Bindungsfrist

Die Bindungsfrist verringert sich nun von bisher 18 auf 12 Monate. Beginnen Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis, bedarf es weder der Einhaltung der Bindefrist noch einer Kündigung.

Wechseln ohne Kündigungsschreiben

Die vom Arbeitnehmer gewählte Krankenversicherung wickelt den Übergang mit der alten Krankenversicherung ab. Der Versicherte muss also seiner alten Krankenkasse keine Kündigung schreiben. Der neue Arbeitgeber des Versicherungsnehmers erhält dann von der neuen Krankenkasse des neuen Mitarbeiters die Mitgliedsbescheinigung auf elektronischem Wege.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Zeitpunkt für den Wechsel

Erhöht sich der individuelle Zusatzbeitrag, hat ein Versicherter einen Anspruch darauf, eine neue Krankenkasse zu wählen und die alte zu kündigen.Zusatzbeiträge erhöhen Krankenkassen meist zum Jahreswechsel. Dann lohnt es sich, Beiträge verschiedener Anbieter zu vergleichen. Entscheiden sich Mitglieder für eine andere Versicherung, bedeutet das oft Einsparpotenzial.

Darauf müssen Versicherte achten

Anpassung der Bezugsgrößen

Krankenkassen passen auch die Bezugsgrößen an. Seit 2021 gilt eine neue Beitragsbemessung von 58.050 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung obligatorisch. Insbesondere für Menschen mit hohem Einkommen steigen die Beitragssätze deutlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Für Angestellte besteht im Gegensatz zu Beamten und Selbstständigen erst ab einer Einkommensgrenze von 64.350 Euro jährlich die freie Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung.

Unterschiedliche Zusatzbeiträge

Bei gesetzlichen Versicherten kommt es auf den Zusatzbeitrag an. Dieser erhöht sich 2021 im Durchschnitt von 1,1 % auf 1,3 %. Krankenkassen legen den zusätzlichen Beitrag selbst fest. Ein Vergleich verschiedener Krankenversicherungen ist für Versicherte zu empfehlen, da diese deutlich variieren.

Fazit

Der Wechsel zu einer neuen Krankenversicherung ist jetzt einfach. Versicherte erklären lediglich gegenüber der neuen Krankenkasse ihren Willen zur Mitgliedschaft.

Erfreulich dabei ist, dass bürokratische Hürden und auch Wartezeiten entfallen.

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