Was passiert mit Überstunden bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung?

Wenn es zu einer Kündigung kommt – hierbei ist es egal, ob diese vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgeht – tritt die Überstundenregelung in Kraft, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Überstunden auszahlen lassen oder in Freizeit umwandeln

Im Arbeitsvertrag kann vom Arbeitergeber festgelegt werden, wie die Überstunden gehandhabt werden.

Entweder werden sie bei einer Kündigung sofort ausbezahlt oder sie werden in Form von freien Urlaubstagen geltend gemacht und der Arbeitnehmer kann das Unternehmen früher verlassen.

Die Option, den Arbeitnehmer früher aus der Firma zu entlassen, ist nur dann möglich, wenn es sich um eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist handelt. Diese Möglichkeit fällt bei einer also fristlosen Kündigung natürlich weg.

Sollten im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Handhabung von Überstunden bei einer Kündigung festgelegt worden sein, so hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Einzelvereinbarung zu treffen.

Tipp: Eine solche Vereinbarung kann, bei Zustimmung des Arbeitergebers, auch getroffen werden wenn sich eine andere Regelung bereits im Arbeitsvertrag befindet.

Wichtiges für die Auszahlung von Überstunden

Um sich Überstunden auszahlen lassen zu können, ist es von höchster Notwendigkeit, einen Beleg für die Überstunden zu haben, die geleistet wurden.

Es kann natürlcih auch hilfreich sein ein Arbeitskollegen als Zeugen zu haben, sofern sich denn einer traut.

Häufig scheitern Forderungen nach der Auszahlung von Überstunden daran, dass kein Beleg oder Nachweis darüber existiert, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder akzeptiert worden sind.

Es ist also dringend darauf zu achten, die geleisteten Überstunden beispielsweise auf einem Arbeitskonto zu dokumentieren, denn nur so besteht ein Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden.

Wie werden die Überstunden vergütet?

Vergütet werden die geleisteten Überstunden – sollte dafür keine Regelung im Arbeitsvertrag vorgenommen worden sein – mit dem normalen Stundenlohn.

Darauf sollte unbedingt geachtet werden

Dem Arbeitnehmer wird bei einer Kündigung oder ganz besonders bei einem Abschluss des Aufhebungsvertrags, sobald er nicht mehr dem Unternehmen angehört, eine Ausgleichsquittung vorgelegt. Durch diese werden, sobald der Arbeitnehmer nicht mehr dem Unternehmen angehört, alle Ansprüche als abgegolten erklärt. Dazu zählen auch die geleisteten Überstunden.

Genau aus diesem Grund ist bei derartigen Ausgleichsquittungen Vorsicht geboten. Sobald der Arbeitnehmer diese unterschreibt, erklärt er damit automatisch und rechtswirksam, auf alle Ansprüche, welche sich aus den Überstunden ergeben haben, zu verzichten.

Somit kann man sich dann nicht mehr auszahlen oder die geleisteten Überstunden in Freizeit umwandeln lassen. Bevor also so eine Ausgleichsquittung unterschrieben wird, ist es ratsam, Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu halten, der in solchen Dingen Erfahrung hat.

Alternativ kann als Gewerkschaftsmitglied auch bei der Gewerkschaft um Hilfe gebeten werden. Eine weitere kostengünstige Möglichkeit ist es die öffentliche Rechtsberatung zu kontaktieren.

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