Vorzeitige Kündigung eines Euroweb-Vertrages entbindet nicht von Zahlungspflicht

Rechtsprechung zum Internet-System-Vertrag der Euroweb Internet GmbH durch OLG Düsseldorf bestätigt

Beauftragt ein Unternehmer einen Dienstleister mit der Einrichtung und Unterhaltung eines professionell

erstellten Webauftritts, kann er zwar aus dem eigens dafür geschlossenen mehrjährigen Vertrag aussteigen, muss aber die vereinbarten Kosten dennoch übernehmen.
Einen entsprechenden Gerichtsentscheid bestätigte jetzt das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 (Az: I-5 U 43/12) und wies damit die Berufung des Beklagten gegen das von der 11. Zivilkammer des Landesgerichts Düsseldorf ergangene Urteil vom 09.02.2012 (Az: 11 O 293/11) zurück.

Sachverhalt

Etwa 6000 Euro wurden einem Steinmetz von der Euroweb Internet GmbH in Rechnung gestellt, nachdem dieser einen mehrjährigen Internet-System-Vertrag schon nach wenigen Tagen gekündigt hatte, in der Annahme, nun auch von den dafür fälligen Kosten befreit zu sein. Vereinbart für die vierjährige Vertragslaufzeit waren eine Anschlussgebühr von 199 Euro und monatliche Entgelte von 130 Euro netto, die jährlich im Voraus zu zahlen waren. Der Steinmetz erteilte mit seiner Unterschrift sein Einverständnis und akzeptierte damit auch die in den AGB enthaltene Klausel zur Vorauszahlung. Die erste Zahlung sollte 30 Tage nach dem Abschluss des Vertrages fällig werden.

Zahlungsaufforderungen wurden ignoriert

Als der Steinmetz die Zahlungsaufforderungen ignorierte und die fällige Rechnung nicht beglich, machte Euroweb zunächst von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und leitete dann rechtliche Schritte gegen den Mann ein. Nachdem der Internetdienstleister vor dem Landesgericht Düsseldorf in erster Instanz Recht bekam (Az: 11 O 293/11), ging der Steinmetz in Berufung und musste nun in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf die zweite Niederlage einstecken. Der 5. Zivilsenat schloss sich der Entscheidung des Landesgerichts in vollem Umfang an (Az: I-5 U 43/12).

Grundlage für die Entscheidung der Gerichte ist § 649 des BGB. Laut diesem ist die Kündigung eines Internet-System-Vertrags, der laut Rechtsprechung als Werkvertrag gilt, durch den Auftraggeber zwar jederzeit möglich, jedoch kann der Dienstleister in diesem Fall finanzielle Ansprüche gegen den Kündigenden geltend machen. Dafür müssen in einer Abrechnung, unter Berücksichtigung einer etwaigen Kostenersparnis durch die Vertragskündigung, erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufgelistet werden.

Vergütungsanspruch von Euroweb

Den Vergütungsanspruch der Euroweb in Höhe von ca. 6000 Euro hielten die Richter in beiden Instanzen für plausibel. Sie verwiesen auf die Personalkosten als ausschlaggebenden Kostenfaktor für Euroweb, da die Löhne und Gehälter der Festangestellten unabhängig vom jeweiligen Auftragsbestand weiter gezahlt werden müssten.

Zudem wurde vom Gericht das Verhalten des Steinmetzes kritisiert. Bei dem Internet-System-Vertrag könne weder von „Wucher“ noch von „Sittenwidrigkeit“ die Rede sein, wie dieser behauptet hatte. Es sei jedoch offensichtlich, dass der Mann sich vor Vertragsabschluss nicht darüber informiert hätte, welche Preise für die Erstellung und Pflege einer Website bei anderen Anbietern üblich sind.

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