Verlängerte Kündigungsfristen für arbeitnehmerähnliche Personen und Selbständige

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln gelten die verlängerten Kündigungsfristen, die in § 622 BGB festgelegt sind, auch für arbeitnehmerähnliche Personen.

Im Sinne des BGB-Paragraphen verlängert sich die Kündigungsfrist in Relation zur Dauer des Arbeitsverhältnisses nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren um jeweils einen Monat.
Arbeitnehmerähnliche Personen, wie Selbständige, gelten nicht als Arbeitnehmer. Wenn sie aber für einen Auftraggeber Leistungen dauerhaft erbringen (ohne dafür im Wesentlichen weitere Mitarbeiter zu beschäftigen), werden sie als vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig betrachtet.

Damit sind sie ebenso sozial schutzbedürftig wie ein ‚normaler‘ Arbeitnehmer. Um diesen Sachverhalt eintreten zu lassen, gelten die zwischen Auftraggeber und arbeitnehmerähnlicher Person tatsächlich vorliegenden Verhältnisse, nicht die im Arbeitsvertrag theoretisch eingeräumten Möglichkeiten.

Grundlage für das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln war die Klage eines Frachtführers, der zusammen mit seiner Ehefrau mit zwei Fahrzeugen seit mehr als 15 Jahren für den Auftraggeber gefahren ist und mit nur einmonatiger Frist gekündigt werden sollte. Der Klage wurde stattgegeben und die Frist entsprechend der in § 622 BGB festgelegten verlängerten Kündigungsfristen auf 6 Monate erweitert.

Typisches Beispiel für eine arbeitnehmerähnliche Person ist der Heimarbeiter. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im BGB ist, dass eine jahrelang beispielsweise als Heimarbeiter bei einem Arbeitgeber beschäftigte arbeitnehmerähnliche Person ebenso wie ein ‚normaler‘ Arbeitnehmer Zeit für eine berufliche Neuorientierung braucht.

Unter die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 BGB fallen auch Dienstverhältnisse mit GmbH-Geschäftsführern, weil sie ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen, ohne auf diese GmbH selbst einen entscheidenden Einfluss zu haben.

Als dem § 622 BGB übergeordnetes Gesetz sei auf den Artikel 12 des Grundgesetzes hingewiesen, der die Schutzfunktion für abhängig Beschäftigte auch für arbeitnehmerähnliche Personen formuliert. Das Verfassungsrecht lässt nicht zu, dass arbeitnehmerähnliche Personen bei Kündigung schutzlos sind.

Um den dennoch vorhandenen strukturellen Unterschieden zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und Arbeitnehmern Rechnung zu tragen, können Arbeitnehmerähnliche nicht den Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz beanspruchen, aber eben jene in § 622 BGB sowie auch in § 29 Heimarbeitergesetz (HAG) formulierten verlängerten Kündigungsfristen.

Ein Heimarbeiter, der weniger als fünf Jahre für einen Auftraggeber gearbeitet hat, kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Ab fünfjähriger Arbeitszeit besitzt er eine zweimonatige Kündigungsfrist, ab achtjähriger eine dreimonatige, usw. nach der o. g. Staffelung. Ist er bereits 20 Jahre oder mehr für den Auftraggeber tätig, beträgt die Frist 7 Monate.

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