Neue Regeln für faire Verbraucherverträge – §309 BGB und andere neue Änderungen Laufzeiten, Kündigungsfrist

Bereits im März 2019 legte das das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für „Faire Verbraucherverträge“ vor. Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ (19/26915) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30840) an.

Durch das Gesetz sollen Verbraucherrechte gestärkt werden, beispielsweise durch die Einführung eines Kündigungs-Buttons, vereinfachte Kündigungsbedingungen sowie eine Dokumentationspflicht bei der Einwilligung in Telefonwerbung.

Die Vertragsbeendigung soll genauso einfach gestaltet werden wie der Vertragsschluss. Komplizierte Kündigungsvorgänge sollen damit Geschichte sein.

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ gilt für die meisten von Verbrauchern (Privatkunden) abgeschlossene Verträge.

Dazu gehören Abonnements von Zeitungen, Mitgliedschaften bei Fitnessstudios, Gas- und Stromverträge, sowie weitere Off- und Online-Abonnements zum Beispiel von Partnerbörsen.

Bei besonderen Verträgen wie Arbeitsverträge, Mietverträgen, Versicherungen und Krankenversicherungen gelten weiterhin abweichende Regelungen.

Mindestvertragslaufzeit von maximal einem Jahr – mit Ausnahme

Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ enthält Regelungen betreffend die maximale, automatische Verlängerung von Verträgen. Die Mindestvertragslaufzeit soll künftig höchstens ein Jahr betragen.

Verträge von 24 Monaten Erstlaufzeit sind jedoch dennoch erlaubt sofern auch ein Vertrag mit 12 Monaten Laufzeit angeboten wird und dieser maximal 25% teurer ist als der längere Vertrag.

Bisher verlängerten sich viele Verträge automatisch wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wurden.

Ein solches Vorgehen ist durch das neue Gesetz unzulässig. Verträge können nun durch den Verbraucher bis zu einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Erinnerung an Kündigung durch Unternehmer

Unternehmer sind durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ angehalten, ihre Kunden an den Ablauf der Kündigungsfrist zu erinnern.

So sollen ungewollte Vertragsverlängerungen zulasten der Verbraucher vermieden werden.

Erfolgte keine solche Erinnerung ist maximal eine automatische Verlängerung von 3 Monaten zulässig.

Einführung eines Kündigungsbuttons

Online-Verträge sollen genauso einfach gekündigt wie abgeschlossen werden können. Der Kündigungs-Button soll genauso einfach zu finden sein wie jener zum Vertragsabschluss.

Zudem sollen Verbraucher nach ihrer Kündigung eine elektronische Eingangsbestätigung für ihre Unterlagen erhalten.

Bis zum 1. Juli 2022 soll der Kündigungsbutton bei den Onlineanbietern eingeführt werden.

Schriftliche Bestätigungen bei Vertragsschlüssen über das Telefon

Strom- und Gasverträge können durch das „Faire Verbraucherverträge“-Gesetz nicht mehr wirksam über das Telefon abgeschlossen werden, sondern bedürfen der Textform.

So kann der Verbraucher in Ruhe die Vertragsbedingungen überprüfen und vermeidet, dass er nicht von dem Angebot „überrumpelt“ wird.

Zudem müssen Unternehmer die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung dokumentieren und bis zu 5 Jahre nachweisen können. Andernfalls drohen Bußgelder.

Ab wann gilt gelten die neuen Regeln für „Faire Verbraucherverträge“?

Die Bestimmungen des „Faire Verbraucherverträge“-Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, die derzeit noch nicht veröffentlicht sind.

Wichtig: Die neuen Regelungen gelten nur für neue Verträge und nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge.

Neue Regeln für faire Verbraucherverträge – §309 BGB und andere neue Änderungen Laufzeiten, Kündigungsfrist
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