Kündigungsfristen und fristlose Kündigung bei Unterrichtsverträgen

Die Kündigungsfristen bei Unterrichtsverträgen richten sich nach dem Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB. Es handelt sich hierbei um einen gewöhnlichen Dienstvertrag und keinen Arbeitsvertrag, da der Dienstverpflichtete nicht an Weisungen gebunden ist, mithin kein Abhängigkeitsverhältnis, wie bei einem Arbeitsvertrag, gegeben ist.

Hinsichtlich der Kündigung wird dabei zwischen der ordentlichen Kündigung einerseits und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund andererseits unterschieden.

Ordentliche Kündigung, §621 BGB

Der Unterrichtsvertrag kann dann ordentlich gekündigt werden, wenn er auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, § 620 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist der Bemessungszeitraum der Vergütung. Folgende Kündigungsfristen sind möglich:

  • täglich, wirksam zum Ende des nächsten Tages, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen
    ist
  • spätestens am ersten Werktag einer Woche, wirksam zum Ende des Sonnabends, wenn die
    Vergütung nach Wochen bemessen ist
  • spätestens am 15. eines Monats, wirksam zum Schluss des Kalendermonats, wenn die
    Vergütung nach Monaten bemessen ist
  • sechs Wochen, wirksam zum Schluss eines Kalendervierteljahrs, wenn die Vergütung
    nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist
  • jederzeit, wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist. Eine
    Kündigungsfrist von zwei Wochen ist lediglich dann einzuhalten, wenn der
    Unterricht den Dienstverpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB

Sind Unterrichtsverträge auf bestimmte Zeit geschlossen worden, so kann das Vertragsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. In diesen Fällen kann aber eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB möglich sein.

Die fristlose Kündigung ist darüber hinaus auch bei zeitlich nicht begrenzten Unterrichtsverträgen möglich. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Es müssen Tatsachen vorliegen auf Grund derer dem Kündigenden ( das kann sowohl der Dienstberechtigte, als auch der Dienstverpflichtete sein ) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen bei Vertragsparteien die Fortsetzung des Unterrichtsvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung ( bei zeitigen Unterrichtsverträgen ) nicht zugemutet werden kann.

Ein Grund kann zum Beispiel:

  • Falsches Verhalten des Unterrichtenden gegenüber der/dem SchülerIn sein.
  • Oder auch ein nicht ausreichender Unterricht, der welche trotz schriftliche Ermahnung nicht verbessert wird.
  • Fällt der Unterricht ständig aus so sollte der Vertragspartner schriftlich abgemahnt werden und dabei eine Frist gesetzt werden. Erfolgt auch bis nach dem Fristablauf keine Verbesserung ist eine fristlose Kündigung aussichtsreich.

2. Der Vertrag muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die ihn zur Kündigung berechtigen.

Wichtig: Bei der fristlosen Kündigung sollte außerdem darauf geachtet werden, den anderen Vertragsteil schriftlich abzumahnen, falls der Kündigungsgrund auf seinem Verhalten beruht und von geringerer Schwere ist.

»Mehr zur Abmahnung bei Nichtleistung oder Schlechterfüllung

Kündigungsfristen und fristlose Kündigung bei Unterrichtsverträgen
5 (100%) 1 vote