Kündigungsfristen im Tiefbau

Für Bauarbeiter, egal in welchem Gewerbe (Hoch-, Tief- Ingenieurbau etc.) sie arbeiten, gilt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Der BRTV-Bau ist für alle Bauarbeiter gültig.

Der Tarifvertrag wurde vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Seine Bestimmungen gelten für Gewerkschaftsmitglieder und Nichtgewerkschaftsmitglieder ebenso wie für Mitglieder und Nichtmitglieder der Arbeitgeberverbände.

Das heißt auch, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde (z.B. auch andere Kündigungsfristen), dann sind diese Vereinbarungen nichtig und es treten die Bestimmungen des BRTV-Bau an die Stelle der vorherigen Vereinbarungen.

Im Allgemeinen gelten für die Kündigung von Arbeitsverträgen die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Fristen, sie sind dort im §626 fixiert. Aber auch hier werden diese Fristen auf Grund des Vorranges des BRTV-Bau durch die hier vereinbarten Fristen ersetzt und angewandt.

Im §12 des BRTV-Bau wurden die Kündigungsfristen für sehr kurze, auf dem Bau aber durchaus übliche Arbeitsrechtsverhältnisse, welche die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten, mit 6 Werktage verankert.

Ab einer Beschäftigungsdauer von über 6 Monaten beträgt die Frist 12 Werktage. Klar ist, dass die Frist für beide Seiten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gilt. Werktage umfassen im Gegensatz zu Arbeitstagen 6 Tage von Montag bis Sonnabend.

Auch macht es bei so kurzen Kündigungsfristen keinen Sinn bestimmte Termine für die Kündigung einzuführen, das bedeutet die Kündigung muss also nicht, wie meistens üblich zum Monatsende und auch nicht zum 15. des Monats durch den Vertragspartner ausgesprochen werden.

Ähnlich wie im BGB erhöhen sich die Kündigungsfristen mit steigender Beschäftigungsdauer.
Falls das Arbeitsrechtsverhältnis:

  • 3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
  • 5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
  • 8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
  • 10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
  • 12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
  • 15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
  • 20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.

Die Beschäftigungszeiten gelten auch nur für die Zeiten ab Vollendung des 25.Lebensjahr.
Zu beachten ist dabei, dass Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet werden, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlasst wurde und sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

Auch gibt es einen Unterschied zu den genannten kurzen Fristen (6 und 12 Tage): Bei längerer Betriebszugehörigkeit muss die Kündigung zum Monatsletzten ausgesprochen werden und das steht damit wieder zum großen Teil mit der Regelung des BGB im Einklang.

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