Kündigungsfristen im Baugewerbe

Jeder, der in einem Beruf tätig ist, der dem Unterhalten und Errichten von Gebäuden und Bauwerken dient, unterliegt dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau).
Dazu gehören unter anderem:

  • Maurer
  • Hochbaufacharbeiter
  • Zimmerer
  • Gerüstbauer
  • Brunnen- und Wasserbauer
  • Stuckateure
  • Dachdecker

Egal ob ein Arbeitnehmer dieser Berufe nun in einer Gewerkschaft ist oder nicht oder sein Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung, gelten grundsätzlich erst die Kündigungsfristen im Baugewerbe des BRTV-Bau vor allen im Arbeitsvertrag festgehaltenen Fristen.

Diese Regelungen für Kündigungsfristen im Baugewerbe sieht der BRTV-Bau vor
:

Der BRTV-Bau steht sogar über den Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die im § 626 BGB aufgeführt werden.

Folgende Regelungen stehen im § 12 des BRTV-Bau:

  • Im Grundsatz (1.1 Allgemeine Kündigungsfristen) heißt es, vereinfacht ausgedrückt, dass ein Arbeitsverhältnis, welches bis zu sechs Monate bestand, beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Werktagen gekündigt werden kann. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate bestanden, verlängert sich die Kündigungsfrist beiderseitig auf 12 Werktage.
  • Anders als bei „normalen“ Arbeitsverträgen muss hier nicht zum 15. oder Monatsende gekündigt werden, sondern innerhalb der oben genannten Werktage. Wobei hier Werktage immer von Montag – einschließlich Samstag gerechnet werden.
  • Bei Arbeitsverhältnissen ab einer Dauer von drei Jahren erhöhen sich die Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers, sofern es ununterbrochen im selben Unternehmen oder Betrieb bestand.
    Ist ein Arbeitnehmer, welcher bei Vertragsbeginn das 25. Lebensjahr (Diese Altersbeschränkung wurd ein vielen Urteilen für ungültig erklärt, ist aber noch so niedergeschrieben) vollendet hatte:
  • seit 3 Jahren beschäftigt, muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einhalten.
  • seit 5 Jahren beschäftigt, liegt die Kündigungsfrist bei zwei Monaten zum Monatsende.
  • seit 8 Jahren beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
  • seit 10 Jahren beschäftigt, beträgt sie vier Monate.
  • seit 12 Jahren beschäftigt, beträgt sie fünf Monate.
  • seit 15 Jahren beschäftigt, beträgt sie ein halbes Jahr.
  • seit 20 Jahren oder länger, liegt die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers sogar bei sieben Monaten zum Monatsende.

Es gibt aber bei den Kündigungsfristen im Baugewerbe noch andere Besonderheiten
:

Auch wenn die längeren Kündigungsfristen fast gleich sind, wie die im § 622 Abs. 2 BGB, gibt es Ausnahmen, die nur beim Baugewerbe gelten. Gab es etwa Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis (nicht länger als sechs Monate), die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, müssen diese zusammengerechnet werden.
Witterungsbedingte Kündigungen zwischen dem 1. November und 31. März sind nicht zulässig.

»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

Kündigungsfristen im Baugewerbe
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