Kündigungsfristen IG Metall

Eine Mitgliedschaft bei der IG Metall kann grundsätzlich nur schriftlich, und vom Mitglied selbst unterzeichnet, innerhalb der vorgegebenen Kündigungsfrist, aufgehoben werden.
Bei

dem Kündigungsschreiben selbst ist der Mitgliedsausweis beizufügen.
In der Regel gilt es hier, die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen einzuhalten.
Diese beläuft sich auf sechs Wochen vor einem Quartalsende.
Eine Begründung der Kündigung ist hier nicht erforderlich.
Das bedeutet, dass eine Mitgliedschaft immer zum Ende März, Juni, September und Dezember gekündigt werden kann (§8 aus der Satzung der IG Metall vom 1. Januar 2012).

  • Nach einer erfolgreichen Kündigung erlischt auch die komplette Leistung der IG Metall bestehend aus kostenloser Prozessvertretung und Rechtsberatung in diversen Rechtsbereichen wie z.B. Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Aufenthaltsrecht
  • sowie die finanzielle Unterstützungen im Streikfall
  • Leistungen bei einem Freizeitunfall oder im Todesfall und Fortbildungsveranstaltungen.

Fristlose außerordentliche Kündigung bei der IG Metall

Eine fristlose Kündigung des Mitglieds seitens der IG Metall erfolgt dann, wenn gravierend gegen die Satzung und deren beinhaltenden Paragraphen verstoßen wird wie z.B. nachweisliche Schädigung der Interessen der IG Metall oder beharrliche Verweigerung den Anweisungen des Vorstandes oder des Ortsvorstandes ihrer Verwaltungsstelle Folge zu leisten.

Hierzu ist ein Untersuchungsverfahren nach § 10 der IG Metall Satzung von Nöten.
Das Mitglied hat dann sich innerhalb einer vorgegebenen Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Anschuldigung zu den Vorwürfen äußern.

Die Untersuchungskommission und zwei Beisitzer bzw. Beisitzerinnen entscheiden dann, wie mit dem gesonderten Fall weiter verfahren wird. Solche Untersuchungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Nachdem über den Fall entschieden wurde, so geht alles zurück an den Ortsvorstand.

Sollte das beschuldigte Mitglied jedoch die vorgegebene Frist nicht wahrnehmen, so kann er ohne weiterführen Des Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden.

Die Gewerkschaft kann aber auch ohne ein Untersuchungsverfahren die Mitgliedschaft fristlos beenden wenn das Mitglied sich etwa Betrug, Unterschlagung von Gewerkschaftsgeldern und Schädigung durch Streik- und Sperrebruch zu Schulden kommen lässt.

Ein Ausschluss ohne Untersuchungsverfahren kann auch dann erfolgen, wenn das Mitglied einer gegnerischen Institution angehört oder sich an deren gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt hat.
Doch auch hier hat das Mitglied die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu den Vorwürfen zu äußern.

Eine fristlose Kündigung seitens des Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn die IG Metall selbst ihrer Satzung nicht entspricht. Lediglich im Sterbefall wird die Mitgliedschaft sofort und nach Vorlage einer Sterbeurkunde beendet. Jedoch stehen den Hinterbliebenen nach einer 12 monatigen Mitgliedschaft des Verstorbenen Subventionen seitens der IGM zu,

»Mehr darüber wie ein Kündigungsschreiben richtig verfasst wird

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