Kündigungsfristen bei Telefonverträgen

Bei Telefonverträgen sind lange Mindestvertragslaufzeiten üblich. Möchte man kündigen, ist also besonders großen Wert auf das Einhalten der Kündigungsfrist zu legen. Sonst drohen lange und kostspielige Vertragsverlängerungen.

Mindestvertragslaufzeit

Beim Telefonvertrag handelt es sich üblicherweise um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zwar hängt die genaue Vertragslaufzeit, genauso wie die jeweils einschlägigen Kündigungsfristen, vom individuell geschlossenen Vertrag, und damit von den Parteivereinbarungen, ab.

Jedoch sind im Kommunikationsbereich Verträge mit einer Laufzeit von ein bis zwei Jahren die Regel. Das gilt auch für fast alle Telefonverträge. Diese beinhalten in der Regel auch eine Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Im Netz der verschiedenen Telefonverträge, in dem sich heute fast jeder bewegt, ist deshalb auf das Einhalten der Kündigungsfrist besonders großen Wert zu legen, denn sonst drohen unnötige und kostspielige Vertragsverlängerungen, um die man nur durch die Kulanz des Anbieters herum kommt.

Kündigungsfrist

Die meisten Telefonverträge sehen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, wobei für das Einhalten der Frist nicht das Datum des Poststempels zählt, sondern der Tag an dem die Kündigung beim Telefonanbieter eingeht.

Eine Kündigungsfrist von länger als drei Monaten ist nicht zulässig.

Damit die begehrte Kündigung aber auch tatsächlich wirksam ist, muss zudem die im Vertrag festgelegte Form eingehalten werden. In der Regel ist Schriftform gemäß § 128 BGB vorgesehen, das heißt die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Kündigungen, die via E-Mail oder Fax eingereicht werden entfalten nur Wirkung, wenn der Vertrag die Textform ausreichen lässt. Aber selbst dann ist es aus Beweisgründen stets von Vorteil, ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Besondere Ausnahmefälle & fristlose außerordentliche Kündigung

Von diesen starren Regeln gibt es nur einige wenige Ausnahmen. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart ist kann nur, bei vorliegen eine wichtigen Grundes, nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außerordentlich gekündigt werden.

  • Kommt es zu einer Gebührenerhöhung oder einer nachteiligen Anpassung der Leistungen und diese wurde nicht im Voraus im Vertrag bestimmt, so kann innerhalb von 4 Wochen gezählt ab, dem Zeitpunkt an dem man vom Anbieter informiert wurde, gekündigt werden.

    Achtung Es ist ausreichend für den Beginn der Frist, dass ein Schreiben ungelesen im Briefkasten liegt.

    Wichtig: Als Kündigungstermin gilt in diesem Fall der Zeitpunkt zu dem die Änderungen umgesetzt werden.

  • Für den Umzug gilt etwa: Bietet der bisherige Anbieter die geschuldete Leistung (zum Beispiel einen Festnetzanschluss) am neuen Wohnort nicht an, darf meist auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

    Schließt man etwa im Januar einen Telefonvertrag in München mit einem bundesweit tätigen Anbieter und muss im November aus beruflichen Gründen nach Berlin ziehen, wo der Anbieter nicht leisten kann, kann man – unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist – den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vergleiche: Amtsgericht Ulm, Az. 2C 211/08).

    Wäre der Anbieter im obigen Beispiel allerdings nur regional tätig, wäre unter Umständen keine vorzeitige Kündigung möglich, denn hier weiß der Kunde, dass er einen Vertrag nur über einen bestimmten Ort abschließt (LG München, Az. 12O 19670/08).

  • Stehen die Leistungen des Telefonanbieters ständig nur Teilweise oder mangelhaft zur Verfügung so muss der Anbieter schriftlich ermahnt werden und dabei eine ausreichende Frist gesetzt werden die Mängel zu beheben. Erfolgt bis nach Ablauf der gesetzten Frist keine Besserung so kann in der Regel fristlos gekündigt werden.

Wichtig: Bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung sollte der Grund im Kündigungsschreiben genannt werden. Vorhandene Belege sind in Kopie anzufügen.

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