Kündigungsfristen bei Gebäudeversicherungen

Spätestens 3 Monate vor Ende der vereinbarten Laufzeit der Gebäude- oder auch Wohngebäudeversicherung, muss die Kündigung beim Versicherungsunternehmen angekommen sein, ansonsten verlängert sich der Vertrag üblicher Weise um ein weiteres Jahr. Theoretisch könnte der Versicherer jedoch auch im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.

Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die dieses Kündigungsrecht bei einer Gebäudeversicherung einschränken können.

Eine Gebäude- oder auch Wohngebäudeversicherung wird jährlich mit dem Neuwert der Versicherungssumme gemäß der Baukostenentwicklung angepasst. Dadurch verändert sich die Versicherungsprämie in regelmäßigen Abständen. In diesem Fall kann es im Interesse des Versicherungsnehmers liegen, eine günstigere Versicherung zu suchen und zu dieser zu wechseln, jedoch ist dies nicht immer zulässig.

Tipp: Hat die Gebäudeversicherung eine Laufzeit von 3 Jahren oder länger so kann dennoch zum Ende des 3ten Versicherungsjahres, unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (maximal 3 Monate), gekündigt werden.

Kündigung bei mehreren Hauseigentümern

Gibt es mehrere Hauseigentümer, muss ein gemeinsamer Beschluss gefasst werden. Die Zuständigkeit für den Vertrag ist bei den gemeinsamen Eigentümern gesamtschuldnerisch.

Die Parteien müssen sich einig sein. Das gleich gilt für Wohngebäude mit Eigentumswohnungen.

Die Eigentümerversammlung fasst in diesem Fall den Beschluss des Versicherungswechsels bzw. der Kündigung.

Noch nicht abgezahlte Gebäude

Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, ist für den Versicherungswechsel in der Regel die Zustimmung des Kreditinstituts notwendig. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam.
Dabei kann vom Kreditgeber (Gläubiger) eine andere Sicherheit zum Beispiele die Versicherungszusage eines anderen Anbieters. Sollte es andere Gläubiger geben kann es auch sein, dass das Versicherungsunternehmen ein Grundbuchauszug verlangt um zu überprüfen ob alle Gläubiger zustimmen.

Eine Einverständnisses der Gläubiger muss in der Regel dabei auch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist bei der Versicherung vorliegen.

Fristlose oder außerordentliche Kündigung

In wenigen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes möglich. Die Kündigung kann dann vorzeitig erfolgen, ohne das Ende des Versicherungsjahres abwarten zu müssen.

Ein Recht auf außerordentliche Kündigung besteht in der Regel bei einer Vertragsänderung, Preiserhöhungen, im Schadensfall, sowie beim Hauskauf.

Wird die Versicherung zum Nachteil des Versicherten geändert, kann dieser den Vertrag meist innerhalb von einem Monat schriftlich kündigen.

Bei Preiserhöhungen

Die Police basiert in der Regel auf dem gleitenden Neuwert des Hauses. Die Wertsteigerung und damit die Erhöhung der Versicherungssumme ist an den Baupreisindex gekoppelt. Bei den meisten Versicherungen ist dieser die Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme.

Bei einer Preiserhöhung kann daher nur gekündigt werden, wenn diese nicht durch den gleitenden Neuwert begründet werden kann oder wenn eine solche Regelung nicht im Vertrag vereinbart wurde.

Soll wegen einer Erhöhung gekündigt werden, so muss das Kündigungsschreiben innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Termin an der Kunde über die Änderungen informiert wurde (es reicht wenn das Schreiben ungelesen im Postkasten liegt), beim Versicherungsunternehmen ankommen.

Es lohnt es sich bei Prämienerhöhungen allerdings nur selten zu kündigen, da es meist auch bei anderen Versicherern zu einer Erhöhung kommt.

Ausnahme: Wenn die Versicherung vor 1991 abgeschlossen wurde so gelten ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Wurde die Versicherung nach 1999 und vor dem 29.July 1994 abgeschlossen so muss eine Preiserhöhung mindestens 5% betragen und auch mehr als 25% des Anfangsbetrages, ansonsten wird eine vorzeitige Kündigung in der Regel nicht akzeptiert.

Im Schadensfall

Immer dann wenn ein Schaden eintritt kann muss spätestens 1 Monate, gezählt nach der endgültigen Entscheidung der Versicherung, die außerordentliche Kündigung beim Versicherungsunternehmen vorliegen.

Dieses Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig davon ob der Versicherer den Schaden übernimmt oder nicht. Es sollte jedoch unbedingt geprüft werden, dass eine Weiterversicherung bei einem anderen Unternehmen vorgenommen werden kann, bevor gekündigt wird.

Die Eigentumsübertragung oder auch Verkauf

Beim Hauskauf übernimmt der Käufer nach §95 VVG, die Versicherung des Vorgängers. Damit ist das Gebäude während der Übergangsphase von der Versicherung abgesichert.

Trotzdem hat der neue Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Mit der Eintragung des Neubesitzers ins Grundbuch, setzt die entsprechende Frist ein.

Wann kann der Versicherer kündigen?

Das Versicherungsunternehmen kann die Gebäudeversicherung je nach Umständen außerordentlich oder ordentlich Kündigung. Üblicherweise besteht dabei für eine normale Kündigung eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres oder der Laufzeit.

Wenn ein Schaden reguliert wurde oder falls es zu einem Eigentümerwechsel kam kann vom Versicherer innerhalb von 1 Monat gekündigt werden. Ferner können in den Versicherungsbedingungen und im erhaltenen Vertrag noch weitere Sonderkündigungsrechte für das Versicherungsunternehmen vereinbart sein, zum Beispiel für den Fall das der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

Weiteres Wichtiges:

Wichtig bei der Kündigung ist es, diese nicht einzureichen, solange nicht sichergestellt ist, dass der neue Versicherer die Gebäudeversicherung übernimmt.

Denn, wenn die Versicherung gekündigt wird ohne das es eine Zusage eines anderen Anbieters gibt, kann es sein das nur schwer oder sogar gar nicht eine neue Versicherung gefunden werden kann.

Es bietet sich folglich an, beim Hauskauf erst eine neue Versicherung zu suchen und die reguläre Kündigungsfrist der Gebäudeversicherung wahrzunehmen.

Im Kündigungsschreiben sollte der Vorname, Name, die vollständige Adresse und die Versicherungsnummer stehen. Ferner ist der Kündigungsgrund anzugeben, falls die Versicherung vorzeitig beendet werden soll. Besteht eine Finanzierung bzw. Baufinanzierung so muss im Vorfelde mit dem Kreditgeber gesprochen werden.

Dem Kündigenden ist zu empfehlen, das Schreiben per Einschreiben-Rückschein einzusenden.

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