Kündigungsfrist Ver.di

Alle Kündigungsmodalitäten der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind in der Satzung der Organisation geregelt. In den Paragraphen 11

und 12 sind alle rechtlich verbindlichen Regelungen rund um die Kündigung der Mitgliedschaft oder aber einem Ausschluss als Mitglied festgelegt.

Da die Mitgliedschaft bei der ver.di für alle Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor freiwillig ist, erfolgt eine Kündigung ebenfalls problemlos. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und ist, zum Ende jedes Kalenderquartals in schriftlicher Form, beim zuständigen Bezirk einzureichen. Festgelegt ist dies in §11.1a) der Satzung.

Im §11.1b ist geregelt, dass ein ver.di Mitglied, beim Wechsel zu einer andere Gewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes, automatisch aus der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft austritt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer das Berufsfeld wechselt und nicht mehr im Dienstleistungsbereich tätig ist. Durch die Abgabe einer Kopie der Beitrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist.

Wenn die Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, und das Mitglied auf keine Abmahnung reagiert, kann die Gewerkschaft eine Kündigung aussprechen. Die Paragraphen 10.2 und 11.3 enthalten alle wichtigen Festlegungen zur Beitragszahlung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Wenn ein Mitglied gegen bestehende Regeln der Organisation verstößt, kann ver.di ebenfalls kündigen. So beschäftigt sich §12 der ver.di Satzung ausschließlich mit dem Thema Kündigung seitens der ver.di. Im Fachjargon nennt man diese Art der Kündigung Ausschluss. Hierbei sind die Kündigungsfristen nicht festgelegt, da es sich bei einem Ausschluss um ein gesetzlich geregeltes Verfahren handelt, welches nach strengen Verfahrensschritten verlaufen muss. Grobe Verstöße gegen die Zielsetzungen der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft können, laut § 12.1, ein Ausschlussverfahren zur Folge haben.

Die Ziele der ver.di sind im Einzelnen (§5.2):

– wirtschaftliche, ökologische, soziale, berufliche und kulturelle Interessen ihrer Mitglieder zu
vertreten

– ein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter

– die Wahrung der demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung
– das Eintreten für nationale und internationale Menschenrechte und Umweltschutz

Das Angehören einer Gewerkschaftsfeindlichen Organisation führt ebenfalls zum Ausschluss(§6.2b).

Das genaue Prozedere und die einzelnen rechtlichen Folgen, werden im §12.2-9, definiert. So muss ein Ausschlussverfahren offiziell von dem jeweilig zuständigen Landes- oder Bezirksvorstand beantragt werden.

Das Mitglied wird über alle Vorgänge informiert und erhält die Möglichkeit einer Stellungnahme. Schließlich entscheidet der ver.di-Bundesvorstand. Beide Parteien haben ein einmonatiges Einspruchsrecht gegen den Beschluss des Bundesvorstandes.

Der Einspruch wird zum Kontrollausschuss weitergeleitet und dort geprüft. Auch diese Entscheidung kann, in einer einmonatigen Frist, angefochten werden. Danach entscheidet der Gewerkschaftsrat als oberste Instanz endgültig.
Eine gewerkschaftsschädigende Straftat kann zu einem sofortigen Ausschluss seitens des Bundesvorstandes führen (§12.8).

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