Kündigungsfrist Tanzschule

Sich bei einer Tanzschule anzumelden ist einfach, doch wie und wann kann der Vertrag günstig beendet werden? Die Kündigungsfristen sind dabei meist entscheidend, denn Tanzschulen biete ihrer Kurse oft mit einer entsprechenden Laufzeitregelung an.

Wenn es sich bei den Tanzkursen um Individual-Leistungen handelt, z.B. es wurde individueller Unterricht vereinbart – je nachdem wie lange ein Schüler benötigt um den gewünschten Tanz zu erlernen – gibt es keine gesetzlich genau definierten Kündigungsfristen.

Lediglich bei Pauschalkursen, die über eine festgelegte Laufzeit verfügen, können entsprechende Angaben gemacht werden. Hier kann die Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten, gezählt zum Ende der Laufzeit, betragen. Dabei greift der §309 Nr. 9 BGB.

Die Dauer der Kündigungsfrist muss aber explizit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Vertrag erwähnt werden. Ist dies nicht der Fall, dann der Vertragsnehmer den Vertrag ohne Frist beenden. Eine nachträgliche Information über Kündigungsfristen ist nicht zulässig.

Anders sieht es, wie bereits erwähnt, bei einem Individual-Angebot aus. Hier geht der Kunde einen Vertrag solange ein, bis er den gewünschten Tanz erlernt hat. Dies bedeutet, dass die Tanzschule nicht verpflichtet ist, für einen solchen Kurs eine Kündigungsfrist festzulegen.

Tipp: Besonders bei individuellen Tanzkursen kann es sich lohnen im Vertrag und den enthaltenen AGBs nachzuprüfen ob eine Kündigungsfrist vereinbart wurde oder auch ob dort Gründe für eine Sonderkündigung genannt werden.

Ist nichts vereinbart, so muss individuell entschieden werden, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung und aus welchem Grund sie möglich ist. Hier gibt es verschiedene Umstände, die als Beispiele kurz erläutert werden sollen.

Gründe um frühzeitig der Tanzschule kündigen zu können

Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es einem unzumutbar machen das Angebot der Tanzschule weiter zu nutzen kann unter Umständen vorzeitig der Vertrag beendet werden.

Zieht der Kunde an einen anderen Ort, sodass ihm die Teilnahme an den Kursen nicht mehr möglich ist, ist eine sofortige Vertragsbeendigung möglich. Hier liegt es allerdings im Ermessen der Schule, ob noch eine Kündigungsfrist von einem Monat angesetzt wird.

Dies hängt auch davon ab, ob der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis von dem baldigen Umzug hatte oder nicht. Ist dem so, muss der Kunde, die für diesen Zeitraum anfallenden Beiträge noch begleichen. Trat die Situation spontan ein – etwa durch eine Versetzung vom Dienstherren – kann eine solche Zahlung abgelehnt werden.

Sollte die Kündigung aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden erfolgen, darf keine Kündigungsfrist angesetzt werden. So sieht es auch das Amtsgericht Dieburg, dass in seinem Urteil vom 09.02.2011 – 211 C 44/09, in Bezug auf ein Sportstudio urteilte. Dieses Urteil kann auch auf einen Tanzkurs übertragen werden, da es sich hier ebenfalls um körperliche Aktivitäten handelt.

Sollte es sich dagegen um eine Schwangerschaft oder eine länger andauernde Erkrankung handeln, so kann der Vertrag möglicherweise ruhen gelassen werden und es muss dann bis auf Weiteres nicht gezahlt werden. Der Vertrag würde dann jedoch wenn es wieder möglich ist fortgesetzt werden und falls vorhanden würde sich die Laufzeit um die ruhe Monate verlängern.

Sollte der Vertrag gekündigt werden, weil kein Interesse mehr besteht, wird es aber schwieriger. Hier muss unter Umständen der gesamte Kurs bis zum Ende bezahlt werden. In einem solchen Fall kann nur mit dem Betreiber persönlich gesprochen und auf Kulanz gehofft werden.

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