Kündigungsfrist nach Elternzeit

Eltern, die die Elternzeit nutzen, haben einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG. Danach dürfen Eltern während der Elternzeit und ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch

acht Wochen vor dessen Beginn, nicht gekündigt werden.

Endet die Elternzeit, so gelten die allgemeinen Vorschriften bezüglich Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. Zunächst wird immer nach individuellen Vereinbarungen geschaut, also was haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich bezüglich Kündigungsfristen geregelt. Eventuell gilt auch, insbesondere in großen Unternehmen, ein Tarifvertrag. Sollten hier keine Regelungen getroffen worden sein oder verweist der Vertrag auf das Gesetz, so gilt für ordentliche Kündigungen der § 622 BGB.

Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Zu beachten ist hier, dass dies sowohl für den Arbeitsnehmer als auch den Arbeitgeber gilt. Für den Arbeitgeber gibt es eine Einschränkung in § 622 Abs. 2 BGB. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist nach den Jahren der Betriebszugehörigkeit.

Mehr dazu auch hier:
Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Eine Kündigung kann zudem außerordentlich nach § 626 BGB erfolgen, dass ist der Fall wenn fristlos gekündigt wird. Die fristlose Kündigung ist die Ausnahme und erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt nach § 626 Abs. 1 BGB immer dann vor, wenn nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Ablauf der Kündigungsfrist, einem oder beiden Vertragsteilen, nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muss allerdings nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt des Grundes erfolgen.

Im Falle einer Kündigung sollte an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gedacht werden. Das KSchG schützt den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung, denn liegt eine solche vor, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen.

Es ist nur anwendbar, wenn in dem Betreib mehr als zehn Personen angestellt sind und das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate bestand hat. Nach § 1 Abs. 2 KSchG werden drei Gründe für eine Kündigung vorgesehen: personenbedingte (die Gründe der Kündigung liegen in der Person des Arbeitnehmers, z.B. lange Krankheit), verhaltensbedingte (hier liegt meist ein Verschulden des Arbeitnehmers vor, die Kündigung beruht auf sein Verhalten z.B. Diebstahl im Betrieb) und betriebsbedingte (hier führen Bedingungen aus dem Betrieb heraus zur Kündigung.

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss dann eine Sozialauswahl getroffen werden, d.h. es muss der Arbeitnehmer gekündigt werden, der am wenigsten durch die Kündigung betroffen ist, z.B. ledig, keine Kinder, jung).

»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

»Betriebsbedingte Kündigung

»Verhaltensbedingte Kündigung

»Personenbedingte Kündigung

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