Kündigungsfrist bei einer Verdachtskündigung

Die Kündigungsfrist bei einer Verdachtskündigung entspricht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Arbeitnehmer kann dabei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden und gibt keine Schonzeit bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Für den Arbeitgeber gilt jedoch eine Frist von 2 Wochen welche gem. §626 Abs. 2 BGB ab Kenntnisnahme der Tatsachen, die den Verdacht und somit die Kündigung begründen, gezählt wird.
Innerhalb dieser Frist hat der Arbeitgeber die Kündigung auszusprechen.

Der Arbeitgeber muss dabei Kenntnis über alle für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt haben. Dazu gehört auch die Anhörung des Arbeitnehmers.

Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

Zum einen müssen auf objektiven, nachweisbaren Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen. Ein hierdurch eingetretener Vertrauensverlust muss nachhaltig sein und außerdem dazu führen, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.

Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Um nur einige zu nennen, wäre das ein begründeter Verdacht auf Diebstahl, das Verraten von Betriebsgeheimnissen etc.

Verdachtsanhörung

Der Arbeitgeber muss alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung der Verdachtsmomente unternommen haben und den Arbeitnehmer dazu angehört haben. Unterbleibt die Anhörung ist die Verdachtskündigung unwirksam.

Sobald dem Arbeitgeber Anhaltspunkte bekannt werden, aus denen sich der dringende Verdacht einer Straftatbegehung oder schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ergibt, hat er ab Kenntniserlangung eine Frist von einer Woche um den Arbeitnehmer zwecks Sachverhaltsaufklärung anzuhören.

Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dessen Anhörung eine weitere zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung. Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrates ist die Verdachtskündigung gem. §102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

Außerordentliche Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung kann als außerordentliche oder ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Grundvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Verdachtskündigungen ein wichtiger Grund sein können. Bei einer Verdachtskündigung handelt es sich im Regelfall um eine fristlose Kündigung.

Frist für die Kündigungserklärung

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Verdachtskündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der außerordentlichen Verdachtskündigung.

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Kündigungsfrist bei einer Verdachtskündigung
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