Kündigungsfrist bei einer personenbedingten Kündigung

Arbeitnehmer verfügen über einen allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Allerdings gibt es laut § § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz drei unterschiedliche Kündigungsgründe, die eine Kündigung auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes möglich machen.

Ausnahme: »Kündigungsfrist als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb

Dabei handelt es sich um die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung. Im Folgenden wird sich näher mit der personenbedingten Kündigung befasst.

Ein Kündigungsschreiben aus personenbedingten Gründen kann übersandt werden, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann. Der Arbeitnehmer kann aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht gerecht wird und kann daher gekündigt werden. Jedoch müssen dabei bestimmte Regeln eingehalten werden auf die hier genauer eingegangen wird.

Beispielhafte können für eine personenbedingte Kündigung die folgenden Gründe vorliegen:

  • eine längere oder eine wiederholte Krankheit des Arbeitsnehmers
  • Verlust der Erlaubnis zur Berufsausübung (z.B. Approbation)
  • Ableistung einer Haftstraße im Gefängnis
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • fehlende persönliche oder fachliche Eignung

Dabei können diese Gründe im Laufe des Arbeitsverhältnisses entstehen oder bereits vorher bestanden und erst im Nachhinein dem Arbeitgeber bekannt geworden sein. Beides befugt den Arbeitgeber dazu, eine personenbedingte Kündigung aussprechen zu können.

Fristlose oder odentliche Kündigung

Es wird unterschieden zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung. Bei der ordentlichen handelt es sich um eine fristgemäße Kündigung, bei der außerordentlichen um eine fristlose. Eine fristlose Kündigung erfordert dabei einen besonders schwerwiegenden Grund.

Nur bei einer fristlosen personenbedingten Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

»Mehr zur fristlosen Kündigung als Arbeitgeber (Möglichkeiten)

Auch eine ordentliche Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes braucht einen erheblichen Grund, der die Kündigung sozial rechtfertigt.

Für eine personenbedingte Kündigung müssen unterschiedliche Anforderungen vorliegen

Zunächst ist der Verlust der Befähigung oder Eignung notwendig und die Prognose, dass diese nicht wiederhergestellt werden können. Es muss zweitens eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, zum Beispiel durch Störungen des Betriebsablaufes oder wirtschaftliche Belastungen.

Des Weiteren darf es kein milderes Mittel geben, welches angewandt werden kann (z.B. ein anderer Arbeitsplatz, geänderte Arbeitsbedingungen).

In § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX ist zudem ein vorher durchzuführendes betriebliches Eingliederungsmanagement geregelt.

Zuletzt muss noch eine Interessenabwägung stattfinden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich eigentlich nichts hat zu schulden kommen und ein Arbeitsplatz für ihn vorhanden ist. Dies ist den betrieblichen Belastungen des Arbeitgebers gegenüberzustellen.

Bei Kündigungen handelt sich um ein Feld, das naturgemäß vom Arbeitnehmer nicht immer akzeptiert wird. Daher gibt es zu diesen Themen und auch zu der personenbedingten Kündigung viele unterschiedliche Gerichtsurteile.

Wichtig: Kann die personenbedingte Kündigung nur ordentlich erfolgen so müssen auch die normalen Kündigungsfristen eingehalten werden.

»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Ausnahme: »Kündigungsfrist als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb

Eine personenbedingte Kündigung sollte vorher genaustens geprüft werden, da der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben kann.

»Vom Arbeitgeber gekündigt worden, was kann unternommen werden?

Kündigungsfrist bei einer personenbedingten Kündigung
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