Kündigungsfrist bei der private Krankenversicherung (PKV)

Eine private Krankenversicherung kann man unter bestimmten Voraussetzungen abschließen. Entweder ist man Student, Beamter oder Selbständiger. Wer angestellt ist, ist in der Regel gesetzlich versichert. Hat man jedoch als Angestellter mindestens ein Jahr und voraussichtlich darüber hinaus ein Bruttojahreseinkommen von über 62.550€ (Jahresentgeltgrenze 2020) kann man sich für einen Wechsel in die PKV entscheiden.

Eine private Krankenversicherung hat Vor- und Nachteile. So sind oftmals mehr Leistungen enthalten, dafür zahlt man auch entsprechend mehr. Manchmal muss und will man sie kündigen. Dies sollte gut überlegt und bedacht werden, da zum einen bei einem Wechsel in die GKV ein Wechsel zurück in die PKV deutlich teurer wird aber auch zum anderen die PKV üblicherweise mit dem Altern sehr teuer wird.

Es gibt die ordentliche und die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung der PKV.

Ordentliche Kündigung

Ein Versicherungsvertrag ist in der Regel (außer Kfz) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündbar. Dabei muss das Versicherungsjahr nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen und am 31.12. enden.

Beispiel: Endet das Versicherungsjahr bspw. am 30.09., so muss eine Kündigung bis spätestens 31.05. beim Versicherer eingegangen sein.

Außerordentliche bis fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist an ein Ereignis geknüpft. So kann bspw. außerordentlich, also außerhalb der Dauer des Versicherungsjahres, gekündigt werden, wenn:

  • der Beitrag erhöht wurde
  • Leistungen gekürzt werden

Bei diesen Fällen muss innerhalb von zwei Monaten nachgewiesen werden, dass ein neuer Versicherungsschutz besteht.

Weitere Möglichkeiten sind:

  • es besteht gesetzliche Versicherungspflicht. Zum Beispiel dann, wenn das Jahresgehalt wieder unter der Jahresentgeltgrenze liegt. Dies ist auch Möglich wenn während einer Selbständigkeit eine Mitgliedschaft in der PKV bestand und nun als Angestellter gearbeitet wird.
  • Studenten können nach dem Ende des Studiums in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
  • Wenn im europäischen Ausland Versicherungspflicht besteht.
  • Wechsel in die Familienversicherung*
  • Anspruch Heilfürsorge

*Eine Familienversicherung ist NUR in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich. In der PKV wird für jede Person (Partner, Kinder) ein Vertrag geschlossen. Daher gibt es in der GKV eine beitragsfreie Mitversicherung, in der PKV grundsätzlich nicht.

Sonderfall: Über 55-Jährige

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wurde für über 55-jährige Privatversicherte, durch den Gesetzgeber sehr beschränkt. Als Voraussetzung wird der Nachweis verlangt, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate die Versicherung in einer GKV bestanden hat. Alternativ kann über eine „kostenlose“ Familienversicherung bei einer GKV in die gesetzliche Krankenkasse gewecheselt werden, wenn nur ein geringes Gehalt besteht.

Außerordentliche Kündigung durch die Versicherung

Nicht nur als Versicherungsnehmer kann man kündigen. Auch die Versicherung kann die Möglichkeit einer Kündigung nutzen.
Dies erfolgt dann außerordentlich.

  • Abrechnungsbetrug bzw. Versicherungsbetrug
  • vorsätzliche Falschangaben

Bei den Falschangaben handelt es sich größtenteils, um Gesundheitsfragen, die mit Absicht falsch beantwortet wurden, um bspw. den Beitrag günstig zu halten. Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer kündigen (LG Dortmund, 09.06.2011 – 2 O 15/11)

Bei einer Kündigung ist immer zu bedenken, dass wir eine Pflicht zur Krankenversicherung haben und daher ein lückenloser Versicherungsschutz gegeben sein soll.

»Mehr zur Kündigung der PKV und zu einem Musterschreiben

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