Kündigungsfrist 2 Wochen

Die Kündigungsfrist ist ein klar definierter Begriff. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Abgabe und Wirksamkeit an gesetzlich vorgegebene Fristen und Termine geknüpft sind Fristen kommen immer dann zum Einsatz, wenn es um die Wahrnehmung von Rechten geht – oder um deren Geltendmachung. An die Einhaltung oder das Versäumen von Fristen und Terminen hat die Gesetzgebung Rechtsfolgen geknüpft. Damit kann es passieren, dass eine Kündigung nicht oder nicht sofort wirksam wird.

Im allgemeinen Arbeitsrecht gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen als gesetzlich legitime Untergrenze. Bei z. B. einer ohnehin zeitlich begrenzter Aushilfstätigkeit – oder für Verlauf einer Probezeit ist es beiden Vertragsparteien im Vorfeld der Beschäftigung möglich, Kündigungsfristen individuell abzusprechen.

Für eine vorher vertraglich vereinbarte Probezeit kann die Regelung „Kündigungsfrist 2 Wochen“ Anwendung finden. Das setzt allerdings voraus, dass die Probezeit für nicht mehr als sechs Monate vereinbart ist. Die Kündigungsfrist von 2 Wochen ist die kürzeste, die das Gesetz vorsieht.

Lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens am ersten Tag nach der vereinbarten Probezeit an seinen Arbeitsplatz gehen, um die Arbeit aufzunehmen, so gilt der Arbeitnehmer als weiterbeschäftigt. Dies gilt auch ohne formelle Zusage oder Bestätigung. Es ändert sich per Automatismus die Kündigungsfrist von 2 Wochen in eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Die Kündigungsfristen verlängern sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§622 BGB) – jeweils durch das Abhängigkeitsverhältnis zur jeweiligen bisherigen Unternehmenszugehörigkeit. Wie so oft in den Gesetzen gibt es auch hier Ausnahmeregelungen für Ausnahmesituationen. Sonderregelungen für Kündigungsfristen gelten für: Schwerbehinderte (§9 Abs. 2 und 3 SGB IX), Heimarbeiter (§ 29 HAG) und Kündigung während eines Insolvenzverfahrens.

Wie werden die Fristen berechnet?

Das BGB, das Bürgerliche Gesetz Buch, wurde erschaffen, um unterschiedliche Vertragspartner gleichgeartet und gleichwertig vor dem Gesetz und damit vor Gericht zu haben. Folgerichtig finden sich auch hier (§§ 186 ff BGB) die Berechnungsvorschriften für den Beginn und das Ende von Fristen. In anderen Rechtsgebieten wie z. B. dem Zivilprozessrecht­ in § 222 ZPO oder dem Verwaltungsverfahrensrecht in § 31 VwVfG, wird auch im Interesse der Rechtseinheit auf diese Passagen im BGB verweisen. Die Ausschlussfristen sind dann allerdings wieder bei den jeweiligen verfristungsfähigen Rechten oder Rechtsbehelfen oder aufgenommenen Kommentaren selbst angeordnet (z. B. § 121, § 124 BGB für die Anfechtung, § 70 VwGO für das Widerspruchsverfahren usw.).

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