Krankenkassenwechsel Kündigungsfrist

In Deutschland haben die Krankenversicherten die Wahl, bei welcher Krankenversicherung sie sich versichern möchten und können auch die Krankenkasse wechseln. Doch für den Krankenkassenwechsel hat der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Grenzen gesetzt

. Im Bereich der privaten Krankenversicherung gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Krankenversicherung enthalten sind. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt folgendes:

Die Bedingungen für einen Krankenkassenwechsel sind in § 175 (4) SGB 5 geregelt. Zunächst einmal ist man an seine gewählte Krankenversicherung für mindestens 18 Monate gebunden. Wer also zum Beispiel zum 1. Januar 2011 Mitglied einer Krankenversicherung geworden ist, kann frühestens zum 30.06.2012 diese Krankenversicherung wieder verlassen. Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall 2 Monate zum Monatsende. In unserem Beispiel muss die Kündigung also im April 2012 eingehen, damit sie zum 30.06.2012 wirksam wird. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einer anderen Krankenversicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall innerhalb der Kündigungsfrist.

Ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht besteht im Falle der Einführung oder Anhebung eines Zusatzbeitrages. In dem Fall läuft die Kündigungsfrist bis zu dem Tag, an dem der Zusatzbeitrag bzw. seine Erhöhung erstmals fällig wird. Weist die Krankenkasse die Mitglieder nicht mindestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit auf das Sonderkündigungsrecht hin, verlängert sich die Frist entsprechend. Gleiches gilt für den Fall, dass die Krankenkasse ihre Prämienzahlung verringert. Auch im Fall einer Sonderkündigung muss man innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenversicherung oder eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall nachweisen.

Wichtig: Im Falle eines Krankenkassenwechsels kann die Mitgliedsbescheinigung, mit der man seine Mitgliedschaft nachweisen kann und die auch der Arbeitgeber benötigt, von der neuen Krankenkasse nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegt.

Man muss also beim Krankenkassenwechsel nicht nur die Kündigungsfrist einhalten, sondern auch darauf achten, dass man der alten Krankenkasse noch innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse nachweist. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB 5 vorliegen, wenn also z. B. in einer Ehe einer der Partner seinen Beruf aufgibt, um sich um den Haushalt und die Kindererziehung zu kümmern. In dem Fall entfällt auch die Bindungsfrist von 18 Monaten.

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