Kündigungsfristen im Arbeitsrecht in Österreich

Jedem Arbeitnehmer steht eine Kündigungsfrist zu. Dies ist auch in Österreich nicht anders. Doch verhält es sich mit den Fristen in der Alpenrepublik und was muss bei diesen genau beachtet werden.

Hier sollen die wesentlichen Fakten zusammengetragen werden, damit jeder weis, was ihn erwartet, wenn er in Österreich einen Job annimmt.

Kündigung in der Probezeit

Für die Kündigung in der Probezeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, denn wie es der Name bereits sagt, ist man lediglich auf Probe beschäftigt. Daher kann das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag der Probefrist ohne Grund und zu jedem Zeitpunkt beendet werden.

Allerdings steht dem Arbeitnehmer auch ein Widerspruchsrecht zur Verfügung, wenn dieser annehmen muss, dass die Kündigung rechtlich fragwürdig ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Kündigung in den letzten Tagen der Probezeit stattfindet und zuvor keinerlei Beanstandungen oder Abmahnungen erfolgt sind.

Kündigungsfristen für Arbeiter

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahre 1812 regelt genau, welche Kündigungsfristen einem Arbeiter oder einem Beschäftigten im höheren Dienstverhältnis zustehen.

Nach § 1159a (1) ANGB, werden alle diensthöheren Posten mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen bedacht. § 1159c legt fest, dass bei allen anderen Dienstverhältnissen die Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen betragen muss.

Als Zusatz hierzu wurde der § 1159c eingeführt, welcher festlegt, dass für beide Teile die Kündigungsfrist immer die gleiche Länge einnehmen muss.

Wurden unterschiedliche Längen schon im Vorfeld festgelegt, gilt jeweils immer die längere Frist. Ein Unterminieren der jeweiligen Regelung ist gesetzwidrig und macht eine Kündigung unwirksam.

Kündigungsfristen für Angestellte

Angestellte unterliegen in Österreich dem AngG. Hier greift der § 20/2, welcher alle wesentlichen Fristenregelungen festlegt.

  • So gilt ab Dienstbeginn eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen. Diese bleibt aber nicht konstant, sondern erhöht sich je nach Anzahl der geleisteten Dienstjahre.
  • Hat man zum Beispiel zwei Dienstjahre beendet, so liegt die Kündigungsfrist bereits bei zwei Monaten.
  • Nach dem fünften Dienstjahr steigt diese auf drei Monate an.
  • Ist man fünfzehn Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, so hat man Anspruch auf eine Kündigungsfrist von vier Monaten.
  • Nach 25 Jahren Beschäftigung muss die Kündigungsfrist dann auf 5 Monate festgesetzt werden.

Wann beginnen die Fristen
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Die Fristen müssen immer so gelegt sein, dass das Austrittsdatum aus dem Arbeitsverhältnis, immer auf das Ende eines Quartals fällt.

Die Fristen beginnen dabei mit dem Ausspruch der Kündigung – dies gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Dabei muss nicht auf die schriftliche Kündigung gewartet werden – vielmehr beginnt die Kündigungsfrist bereits mit dem mündlichen Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber.

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