Kündigungsfristen berechnen

Um sich wirksam von einem Vertrag zu lösen muss innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt werden, die so genannte Kündigungsfrist bestimmt hierbei den Zeitraum in dem die Kündigung zunächst eingereicht werden muss und

im Anschluss darauf die Zeitspanne, die der entsprechende Vertrag noch läuft. Ob eine Kündigungsfrist vereinbart worden ist und wenn ja, wie sich diese Frist berechnet, kann entweder direkt dem Vertrag oder dem Gesetz entnommen werden.

Berechnung einer vertraglichen Kündigungsfrist

Bei einer vertraglichen Kündigungsfrist obliegt es den Parteien eine entsprechende Frist zu vereinbaren, daher kann diese bei unterschiedlichen Verträgen stark variieren. Häufig werden Kündigungsfristen durch AGB einbezogen. In diesem Fall gilt zwar auch keine starre Regel, jedoch sind dem Rahmen der Kündigungsfrist durch § 309 Nr. 9 BGB bestimmte Grenzen gesetzt. So darf die anfängliche Vertragsdauer eines Dauerschuldverhältnis (zum Beispiel ein Handyvertrag) insgesamt nicht länger als zwei Jahre, eine stillschweigende Vertragsverlängerung nicht länger als ein Jahr und eine Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate sein.

Wird beispielsweise, unter Berücksichtigung dieser Fristen, ein Vertrag am 01. Juli 2011 eingegangen, so endet dieser spätestens am 01. Juli 2013. Voraussetzung ist, dass die Kündigung bis zum 01. April eingereicht wird, da sonst eine stillschweigende Vertragsverlängerung bis zum 01. Juli 2013 möglich ist.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Zudem kennt das Gesetz für bestimmte Vertragstypen feste Kündigungsfristen. Häufig sind neben den Fristen auch bestimmte Ausnahmefälle gesetzlich festgehalten, in denen die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss.

Als Beispiel die Kündigungsfristen im Mietrecht

Ein Beispiel für eine gesetzliche Kündigungsfrist findet sich im Mietrecht. Der § 573c BGB regelt die Fristen einer ordentlichen Kündigung für Mieter und Vermieter. Demnach gilt für die ordentliche Kündigung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Für den Vermieter kann sich die Kündigungsfrist entsprechend den genannten Vorgaben verlängern.

Einzureichen ist die Kündigung jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats. Soll also eine Wohnung bis zum 1. April gekündigt werden, müsste das Kündigungsschreiben bis zum 03. Januar eingereicht werden. Aber auch hier gilt zunächst einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, da die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist durchaus möglich ist.

Daneben nennt das Gesetz in den §§ 543, 569 BGB Ausnahmen, in denen von der regulären Frist abgewichen wird. Danach kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn dem Mieter die Mietsache entzogen oder nicht zugänglich gemacht wird oder die Mietsache aus gesundheitlichen Gründen unbewohnbar ist. Der Vermieter wiederum kann in solchen Fällen fristlos kündigen, in denen der Mieter die Wohnung sorgfaltswidrig vernachlässigt oder mit der Zahlung von zwei Monatsmieten im Verzug ist.

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