Erwerbsunfähigkeitsrente und Kündigung sowie Fristen

Es ist schnell passiert: Ein schwerer Unfall oder eine schwere Krankheit, die die Lebensplanung scheitern lässt und den Arbeitnehmer zwingt, aus seinem Beruf ausscheiden zu müssen.

Trotz allen Übels muss der Lebensunterhalt bestritten werden und in solchen Fällen springt die Erwerbsunfähigkeitsrente, die seit dem 01.01.2001 Erwerbsminderungsrente heißt, ein.

Was ist die Erwerbsminderungsrente genau und wer kann sie bekommen?

Mit der Neufassung des Sozialgesetzbuches vom 01.01.2001 wird zwischen einer »teilweisen Erwerbsminderung« und einer »vollständigen Erwerbsminderung unterschieden. Danach richtet sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Die genauere Bedeutung und Voraussetzungen dieser Begriffe wird weiter unten Erklärt.

Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber:

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen, wenn er die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.

Bei einer vollen Erwerbsminderung ist dies der Fall und laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 BAT auch rechtens, da der Arbeitnehmer dauerhaft, auf nicht absehbare Zeit, die Arbeit nicht mehr verrichten kann.

Keine automatische Kündigung:

Das Arbeitsrecht sieht in solchen Fällen einen Auflösungsvertrag vor. Der Auflösungszeitpunkt ist in der Regel der Tag vor dem Rentenbeginn, ausgewiesen im Rentenbescheid, § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD, (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2015 – 7 AZR 880/13).

Eine Frist von zwei Wochen muss hier zwingend eingehalten werden.

Kein automatisches Kündigungsrecht bei teilweiser Erwerbsminderungsrente:

Im Gegensatz zur vollen Erwerbsunfähigkeit, ist die teilweise Erwerbsunfähigkeit, stellt die Teil-Em-Rente keinen Kündigungsgrund dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Leistung noch erbringen kann.

Wenn er zum Beispiel mehr als 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht durchaus die Möglichkeit, dem Arbeitsverhältnis nachzugehen und gleichzeitig die Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Die teilweise Erwerbsminderung:

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer noch bis zu drei Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Die Höhe der »Teil-Em-Rente richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten Tätigkeit.

Um diese Em-Rente bekommen zu können, muss der mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, beziehungsweise 36 Pflichtbeiträge entrichtet haben. Diese Rente wird bis zum 65. beziehungsweise 67. Lebensjhar gezahlt. Danach greift die Altersrente.

Die vollständige Erwerbsunfähigkeit:

Eine volle Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundene Rente, erhalten alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen körperlichen oder geistigen Verfassung, nicht mehr in der Lage sind, unter drei Stunden täglich zu arbeiten.

Erwerbsunfähigkeitsrente und Kündigung sowie Fristen
5 (100%) 1 vote