Ein Urlaub während der Kündigungsfrist schmälert den Anspruch auf Postensuchtage

Mit einem Urteil des OGH (OGH 13. 9. 2012, 8 ObA 28/12v) wurde das Anrecht auf Postensuchtage konkretisiert. Das Gericht entschied, dass sich der Anspruch auf bezahlte Freizeit reduziert, wenn ein bereits beantragter Urlaub in die geltende Kündigungsfrist fällt. Daneben wurde

auch die Bemessung der Postensuchtage genauer bestimmt.

Wird ein Beschäftigter gekündigt, dann räumt ihm das Angestelltengesetz die Möglichkeit ein, beim Arbeitgeber Postensuchtage zu beantragen. Diese sollen ihm ermöglichen, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Das Gesetz bestimmt, dass der Arbeitnehmer eine bezahlte Freizeit im Umfang von einem Fünftel seiner wöchentlichen Arbeitszeit beantragen kann. Der Arbeitgeber muss ihm diese Freizeit gewähren.

Regelmäßig anfallende Überstunden und Mehrarbeit sind dabei zu berücksichtigen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht immer erst durch seinen Antrag. Der Erhalt der Kündigung allein begründet noch keinen Anspruch.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Betrieb einen Urlaubsverbrauch vereinbart. Einige Tage später erhielt er seine Kündigung. Die Kündigung erfolgte am 07.04.2011, allerdings mit Wirkung zum 15.06.2011. Im Betrieb galt eine Kündigungsfrist von neun Wochen. Infolge der gewählten Zeiträume lagen drei Wochen des vereinbarten Urlaubs innerhalb der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber teilte mit, dass der Urlaub wie vereinbart genommen werden könne. Der Gekündigte beantragte daraufhin neun Postensuchtage. Darüber kam es zum Streit, denn der Betrieb wollte nur sechs Tage bezahlte Freistellung gewähren. Für die drei Urlaubswochen stünden dem Beschäftigten dagegen kein Postensuchtage zu.

Urteil

Der OGH bestätigte in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Arbeitgebers. Außerdem konkretisierte er die Bemessung der Postensuchtage. Er legte fest, dass für die Bemessung allein die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist maßgeblich ist. Bei der Berechnung sind angefangene Wochen voll zu zählen. Eine frühzeitige Kündigung, wie im vorliegenden Fall, erhöht den Anspruch nicht. Ein höherer Anspruch kann aber bestehen, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Mehrbelastung nachweisen kann. Bezüglich der Anrechnung von Urlaubswochen urteilte der OGH vollständig zugunsten des Arbeitgebers. Zeiten in denen der Arbeitnehmer bereits eine anderweitige bezahlte Freizeit konsumiert, begründen keinen Anspruch auf Postensuchtage. Eine zusätzliche “Freistellung“ ist in diesem Fall schon begrifflich nicht möglich.

Ausblick

Die Entscheidung wirft allerdings auch Fragen auf, mit denen sich das Gericht nicht beschäftigt hat. Das Urteil besagt: Wenn ein Arbeitnehmer Postensuchtage erst beantragt, nachdem er bereits Urlaub vereinbart hat, dann kann er für Urlaubswochen innerhalb der Kündigungsfrist keine bezahlte Freizeit mehr verlangen. Im konkreten Fall bedeutet dies eine Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn die Urlaubsvereinbarung kam zustande, bevor er seine Kündigung erhielt. Damit stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer in solchen Fällen von seiner Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten kann. Dabei ist auch der geschmälerte Erholungszweck des Urlaubs durch die überraschende Kündigung zu berücksichtigen.

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