Die genaue Berechnung einer fristgerechten Kündigung

Will man ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, so müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer Fristen je nach Vertrag oder gesetzlicher Grundlage eingehalten werden. Zusätzlich gilt

es auch zu beachten, wann genau eine Frist beginnt, damit es nicht zu unnötigen Komplikationen kommt.

Was bedeutet eine fristgerechte Kündigung

Unter einer fristgerechter Kündigung versteht man den fristgerechten Zugang, wobei man die Wahl hat, die Kündigung persönlich zu überreichen oder z. B. durch die Post an die zuständige Person zustellen zu lassen.

Als zugestellt gilt auch, wenn das Kündigungsschreiben in den persönlichen Bereich der Zielperson gelangt ist. Wenn Sie also eine Kündigung per Einschreiben einschicken, können Sie online verfolgen, wann genau das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist und dieses auch als Beweismittel benutzen, falls es zu Konflikten bezüglich der Einhaltung der Frist kommt.

Es spielt dabei in der Regel keine Rolle, ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht Zu Hause war und die Kündigung erst 2 Wochen später liest, weil er z. B. im Urlaub war.

Die Frist genau berechnen

Zuerst muss der Kündigungszeitpunkt ermittelt werden. Bei vielen Verträgen ist dies zum Monats- , Jahres- oder Quartalsende. Dies ist der Termin zu dem, bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung, gekündigt werden muss.

Die eigentliche Kündigungsfrist wird dann von diesem Datum an rückwärts gezählt. So wird z.B. bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsende 3 Monate rückwärts gezählt. Dies ist dann das Datum an dem die Kündigung spätestens beim Vertragspartner vorliegen muss.

Beispiel: Beträgt die Mindestlaufzeit eines Vertrages 1 Jahr und das Vertragsende ist der 31.12.XX. Und die Kündigungsfrist lautet 3 Monate vor Vertragsende.

So muss das Kündigungsschreiben dem Anbieter bis zum 30.09.20XX, bzw. einem Werktag davor wenn es sich nicht um einen Werktag handelt, zugehen. Ein früherer Kündigungstermin im Kündigungsschreiben wäre ungültig. Ebenso wäre die Kündigung ungültig, wenn das Kündigungsschreiben erst später zugeht.

In den allermeisten Fällen ist es problemlos möglich viel früher das Kündigungsschreiben zu verschicken um zum 31.12.XX zu kündigen.

Ist die Kündigungsfrist schon verstrichen und es kommt zu einer Verlängerung des Vertrages so ist maximal eine Vertragsverlängerung um ein Jahr zulässig.

Bei Arbeitsverträgen: Unterschiedliche Fristen je nach Beschäftigungsdauer

Die Fristen für unterschiedliche Zeiten der Beschäftigung können im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 622 nachgelesen werden. Dabei gilt eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Die Grundkündigungsfrist bleibt so für den Arbeitnehmer unabhängig von der Beschäftigungsdauer immerfort bestehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Der Arbeitgeber muss sich aber zwingend an folgende Fristen halten, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist:

  • bei zwei Jahren Beschäftigung einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • bei fünf Jahren Beschäftigung zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • bei acht Jahren Beschäftigung drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • bei zehn Jahren Beschäftigung vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • bei zwölf Jahren Beschäftigung fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • bei 15 Jahren Beschäftigung sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • bei 20 Jahren Beschäftigung sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine Kündigung kann unter Einhaltung dieser Frist ohne jegliche Erklärung von beiden Parteien erfolgen. Nachlesen kann man dies im § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

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