Angaben dazu finden sich entweder in den gesetzlichen Vorschriften,im Arbeitsvertrag oder beispielsweise auch in den geltenden Tarifverträgen.
Wichtig ist, ob es sich um eine ordentliche und damit fristgerechte oder um eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung handelt.
Bei einer ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wird die Kündigung von Seiten des Arbeitsgebers ausgesprochen, kann die Kündigungsfrist von einem Monat bis zu sieben Monate betragen, je nach Länge der Betriebszugehörigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Arbeitsvertrag individuelle Vereinbarungen getroffen und eine kürzere Kündigungsfrist ausgehandelt werden. Dies ist der Fall, wenn:
- ein Arbeitnehmer nur als Aushilfe für eine Zeit von bis zu drei Monaten eingestellt wird
- der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Auszubildende beschäftigt (wobei die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreiten darf und Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt werden müssen)
Befindet man sich noch in der Probezeit - die übrigens längstens sechs Monate dauern darf -kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien innerhalb einer Frist von nur zwei Wochen beendet werden.
Kündigungsfristen Arbeitsvertrag - Fristlose Kündigung
Einer der beiden Vertragspartner kann nur dann eine fristlose Kündigung schreiben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ihm laut § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Dabei ist zu beachten, dass „alle Umstände des Einzelfalles“ berücksichtigt werden und zwar „unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“.
Hier einige wichtige Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen:
- wiederholte Arbeitsverweigerung
- ständige Unpünktlichkeit sowie häufige und lange Fehlzeiten
- Krankmeldungen, die sich als unwahr erweisen
- eine Verletzung der Verschwiegenheits- oder Treuepflicht
- mehrfache Missachtung der Arbeitsschutzbestimmungen
- ohne Genehmigung privat geführte Telefonate am Arbeitsplatz
- Diskriminierung von Ausländern und grobe Beleidigungen
- sexuelle Belästigung und anderes sittliches Fehlverhalten
- Straftaten
Um Formfehler zu vermeiden, die eine Kündigung unwirksam machen, sind folgende Punkte bei einer Kündigung unbedingt zu beachten, damit sie rechtskräftig ist:
- die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und unterschrieben sein
- Bevollmächtigte als Unterzeichner müssen dem Empfänger der Kündigung bekannt sein und eine Vollmacht vorweisen
- Arbeitgeber sind verpflichtet, vor einer Kündigung den Betriebsrat anzuhören
- es muss sicher gestellt werden, dass die Kündigung den Empfänger erreicht hat (z.B. durch ein Einschreiben mit Rückschein, das die Originalunterschrift enthält)
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer