Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis kann auf maximal sechs Monate festgesetzt werden. In dieser Zeit kann jeder der beiden Vertragsparteien, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 III BGB mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Beispiel:
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer in der Probezeit zum 30. August beenden, muss er dem Arbeitnehmer die Kündigung bis zum 15. August übergeben oder zugestellt haben.
Die Probezeit soll es beiden Vertragspartnern ermöglichen, sich gegenseitig zu prüfen und das Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder zu beenden, ohne an die normalen Kündigungsfristen und Kündigungsschutzvorschriften gebunden zu sein.
Das Probearbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag vom 1. Januar bis 30. April auf Probe eingestellt wird, endet das befristete Arbeitsverhältnis automatisch zum 30. April, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird hingegen vereinbart, dass der Arbeitnehmer vom 1. Januar eingestellt wird und die ersten drei Monate als Probezeit gelten sollen, liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer können dann während der Probzeit in den ersten drei Monaten vom 1. Januar bis 30. März mit einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen. Erfolgt keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und kann dann nur noch nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden. Mangels anderweitiger Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag gilt dann, sofern in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende des Folgemonats.
Soll die Kündigung in der Probezeit erfolgen, muss beim befristeten und beim unbefristeten Arbeitsverhältnis die Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Lediglich in einem Tarifvertrag können abweichende Regelungen vorgesehen werden. Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einer Kündigung in der Probezeit nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
Für ein Berufsausbildlungsverhältnis gelten wiederum gesonderte Regelungen. Hier kann während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. In Tarifverträgen können wiederum andere Fristen vereinbart werden. Die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis beträgt mindestens ein Monat und höchstens drei Monate.
Soweit die Parteien die maximal zulässige Probezeit von sechs Monaten als nicht ausreichend erachten, können sie das Arbeitsverhältnis aber auch als ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren, bei dem die Befristung über die sechs Monate hinausgeht. Nach dem Ablauf der Befristung können sie sich entweder erneut für ein befristetes Arbeitsverhältnis entscheiden oder ihre Beziehung endgültig beenden.
Die Befristung ist innerhalb von zwei Jahren drei Mal zulässig, ohne dass es eines sachlichen Grundes bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet dann immer automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es überhaupt einer Kündigung bedarf.
»Kündigung in der Probezeit erklärt und Kündigungsschreiben