Kündigungsfrist nach dem Angestelltengesetz

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind von beiden Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Vorschriften zu beachten. Dazu gehören z. B. die Kündigungsfristen laut BGB und die Ansprüche auf das

Arbeitslosengeld des Angestellten. Für bestimmte Gruppen sind besondere Kündigungsvorschriften zu beachten, dies betrifft z. B. Schwangere, behinderte Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglieder. Diese Arbeitnehmergruppen können nicht ohne weiteres gekündigt werden.

Rechtsgrundlagen bei der Kündigungsfrist:

Geht es um eine Kündigung, kommt immer der § 20 Angestelltengesetz in Betracht. Ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ist ab den § 105 Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Eine Kündigung wird zunächst durch den Zugang gültig.

Was gilt für den Arbeitgeber des Angestellten?

Kündigt der Arbeitgeber, muss er hierbei Kündigungsfristen beachten. Diese hängen unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Wenn ein Arbeitnehmer z. B. drei Jahre im Unternehmen ist, dann hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Ist der Arbeitnehmer gar 15 Jahre im Unternehmen, muss der Arbeitgeber eine Zeit von 4 Monaten überbrücken.

Mehr dazu im Fachartikel: »Kündigungsfristen für den Arbeitgeber

Im Arbeitsvertrag kann die gesetzliche Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Gekündigt werden kann immer zum 15ten eines Monats und zum letzten Tag im Monat, das heißt also die Kündigungsfrist muss auch tatsächlich an diesem Tag ablaufen.

Was gilt für den Angestellten selber?

Auch der Arbeitnehmer muss bei der Kündigung immer eine Frist einhalten. Denn auch der Arbeitgeber muss dann die Möglichkeit haben, schnellstmöglich die Stelle im Unternehmen neu besetzen zu können.

Für den Angestellten beträgt die Kündigungsfrist, innerhalb der Probezeit meist 2 Wochen. Danach ist die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Monats. Die Frist kann allerdings, durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, um ein halbes Jahr verlängert werden, wenn die Frist des Arbeitgebers mindestens auch so lang ist. Es ist auch zulässig, dass der Fünfzehnte als Kündigungstermin genannt wird. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgebers, sowie für den Arbeitnehmer werden durch den §§ 622 BGB geregelt.

»Gesetzliche Kündigungsfristen nachdem BGB

»Kündigungsfristen für den Arbeitgeber

Allgemeiner und Besonderer Kündigungsschutz:

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung bei dem Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese zugegangen ist, anfechten. Es gibt verschiedene Gründe die eine erfolgreiche Anfechtung versprechen.

So muss der Arbeitgeber im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vornehmen. Dabei ist zu untersuchen, ob der Arbeitnehmer Unterhaltsleistungen zu zahlen hat, bzw. Kinder und Kreditverbindlichkeiten hat.

Auch die Gründe sind bei der Kündigung durch den Arbeitgeber sachlich vorzulegen. Ferner müssen beim besonderen Kündigungsschutz verschiedene Arbeitnehmergruppen beachtet werden. Denn Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Auszubildende z. B. können nicht ohne weiteres gekündigt werden. Hier müssen besondere Gründe vorliegen.

Auch muss der Betriebsrat bei einer Kündigung immer angehört werden und die Stellungsnahme des Betriebsrates sollte dem Kündigungsschreiben beiliegen.

Fristlose außerordentliche Kündigung

Sowohl der Angestellte als auch der Arbeitgeber können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe können als Arbeitnehmer z.B. eine schwere gesundheitliche Gefährdung, eine schwere Erkrankung, Mobbing oder auch sexuelle Belästigung sein. Als Arbeitgeber kommen dagen unter Anderem Diebstahl, dauerhafte Schlechtleistung, Vertrauensbruch und anderes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Auch wegen betrieblichen Erfordernissen z.B. um eine Insolvenz zu vermeiden kann der Arbeitgeber kündigen.

Arbeitnehemer als auch Arbeitgeber müssen, wenn die Gründe nicht sehr schwer sind, der anderen Partei vor der Kündigung mindetsens eine schriftliche Abmahnung zukommen lassen und ausreichend Zeit gewähren damit die abgemahnte Partei den Mangel beheben bzw. das Fehlverhalten einstellen kann.

Mehr dazu auch in folgenden Fachartikeln:

»Was tun wenn man gekündigt worden ist?

»Kündigungsfrist wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt?

Kündigungsfrist nach dem Angestelltengesetz
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