Gesetzliche Kündigungsfrist „Miete“

Im Folgenden wird erklärt, welche Fristen bei der Kündigung eines Mietvertrages zwingend beachtet werden müssen.

Beim Mietvertrag handelt es sich um einen sogenannten Austauschvertrag. Dieser berechtigt den Mieter zur Nutzung der Wohnung und den Vermieter zur Erhebung eines sogenannten Mietzinses (umgangssprachlich einfach Miete genannt). Der Mietvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausführlich im fünften Titel (§§ 535 ff.) geregelt.

Im Einklang mit europäischen Vorgaben zum Mieterschutz, bestehen besondere Vorgaben und Beschränkungen bei Mietverträgen über Wohnraum (Wohnraummietvertrag), die vor allem Vermieter beim Verfassen einer Kündigung beachten müssen.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen, die keine Wohnung betreffen

Soll ein Mietvertrag über Grundstücke oder Räume, die keine Geschäftsräume sind, gekündigt werden, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580a BGB und beträgt, wenn die Mietzeit nach Monaten bemessen ist, drei Monate (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ist die Mietzeit nach Tagen bemessen, beträgt die Kündigungsfrist nur einen Tag (§ 580a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei einer nach Wochen bemessenen Mietzeit, eine Woche (§ 580a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Mietverträge über Geschäftsräume müssen unter Beachtung einer Frist von einem viertel Jahr gekündigt werden (§ 580a Abs. 2 BGB).

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Wohnraummietverträgen

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietverträge über Wohnraum ist aus Mieterschutzgründen in § 573c BGB geregelt und richtet sich danach, wie lange der zu kündigende Mietvertrag schon besteht.

  • Ein Wohnraummietvertrag kann gem. § 573c Abs. 1 BGB grundsätzlich nur unter Beachtung einer mindestens dreimonatigen Frist, vom Vermieter, gekündigt werden.
  • Besteht der Vertrag bereits für fünf Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate auf dann insgesamt sechs Monate.
  • Bei Verträgen, die schon seit acht Jahren oder mehr bestehen, ist eine Kündigungsfrist von neun Monaten zu beachten. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind gem. § 573c Abs. 4 BGB ausnahmslos unwirksam.

Zusätzliches:

Will ein Vermieter einen Mietvertrag kündigen, muss dieser einen Kündigungsgrund nachweisen. Diese sind in § 573 Abs. 2 BGB aufgezählt und geben ihm ein berechtigtes Interesse an der Kündigung.

Mieter können hingegen jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Fristen kündigen.

Die wichtigste Ausnahme der gesetzlichen Fristen ist eine fristlose außerordentliche Kündigung, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 543 BGB möglich ist und beiden Vertragsparteien offen steht. Sie gilt für jede Art von Mietvertrag.

»Kündigungsfristen bei Mietverträgen (Wohnraum)

Gesetzliche Kündigungsfrist „Miete“
5 (100%) 3 votes

Eine Antwort hinterlassen.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.