Arbeitsgesetz ArG (Schweiz)

Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) wurde im Jahr 2000 erlassen und regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und den Arbeitgebern hinsichtlich der Beschäftigung.

Es verfolgt den sozialpolitischen Zweck, Arbeitnehmer einen möglichst umfassenden gesundheitlichen und persönlichen Schutz zu gewähren.

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Die wesentlichen Grundzüge dieses Gesetzes darzustellen, ist Anliegen dieses Beitrags.

Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes

Der Anwendungsbereich des ArbG erstreckt sich auf sämtliche Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, worunter fast alle Betriebs- bzw. Gesellschaftsformen der Schweiz fallen. So gilt das ArbG u.a. für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und öffentlich-rechtliche Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Ob das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist für die Anwendung des ArbG unerheblich, da sich nur so das Ziel des Gesetzes, einen möglichst weiten Schutz für alle Arbeitnehmer zu schaffen, umsetzen lässt.

Grundsätzlich entfaltet das ArbG Wirkung auf alle Mitarbeiter eines Betriebs mit eigener Rechtspersönlichkeit. Angestellte, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben und ihre Arbeitssituation im Wesentlichen selbst bestimmen, sind vom Anwendungsbereich des ArbG allerdings ausgenommen.

Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung über weitreichende Befugnisse und Verantwortung verfügt und dadurch auf die Struktur sowie die Entwicklung des Betriebs oder eines Betriebsteils Einfluss nehmen kann, Art. 9 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1). Dies trifft in der Regel auf Mitglieder der Direktion oder Geschäftsleitung zu.

Regelungsinhalt des Arbeitsgesetzes

Das ArbG ist öffentlich-rechtlicher Natur und als solches nicht abdingbar. D. h. Vereinbarungen, die von den Regelungen des ArbG abweichen, sind, auch sie in beiderseitigem Einverständnis entstanden sind, unwirksam. Das ArbG enthält vorrangig Regelungen über Ruhezeiten, Überstunden sowie Sonntags‐ und Nachtarbeit.

So beträgt etwa die allgemeine Höchstarbeitszeit gem. Art. 9 ArG 45 Stunden (in gewissen Branchen 50 Stunden) pro Woche. Als Arbeitszeit gilt gem. Art. 13 ArGV1 die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des
Arbeitgebers zu halten hat. Ein wirkliches Tätigwerden des Arbeitnehmers wird nicht vorausgesetzt.

Darüber hinaus sieht das ArbG tägliche, wöchentliche und jährliche Ruhezeiten vor. Zwischen zwei Tagen ist mind. 11 Std. Pause einzuhalten, wobei der Arbeitsweg eingerechnet wird.

Art. 18 ArbG sieht zudem den Sonntag als grundsätzliche wöchentliche Ruhezeit vor. Die jährliche Ruhezeit ist durch einen Ferienanspruch von mind. 4 Wochen im Jahr gesichert.

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