Widerrufsschreiben

Seit 2014 ist es jedem Verbraucher möglich, bei Fernabsatzverträgen binnen einer Frist von 14 Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen, also zu widerrufen. Entsprechende Regelungen (sog. Informationspflichten für Verbraucherinnen- und Verbraucher) wurden auch für Shop- und Internetbetreiber eingeführt.

Werden Waren geliefert oder Vertrags-/Mitgliedsunterlagen verschickt, zum Beispiel bei einer Versicherung oder einem Automobilclub, beginnt die 14-tägige Frist erst ab Erhalt der gegenständlichen Ware bzw. den Vertragsunterlagen. Im Rahmen von Verträge über Finanzdienstleistungen gibt es noch andere Fristen, die ggf. separat zu beachten sind.

Einschlägig für einen Widerruf sind die §§312g i.V.m. §§ 355, 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wichtig: Bis Juni 2014 war es den Verbrauchern möglich, mit Rückgabe der Ware den Widerruf gleichzeitig – also stillschweigend – geltend zu machen. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Der Verbraucher muss explizit seinen Widerruf gegenüber dem Verkäufer bzw. Vertragspartner erklären. An ein solches Schreiben werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt.

Der Verbraucher muss seinen Widerspruch also gegenüber dem Händler, Verkäufer bzw. Vertragspartner „erklären“. So besagt es das Gesetz.

Aus der bewussten Erklärung muss sich ergeben, dass der Verbraucher den (Kauf-)Vertrag widerrufen, also von ihm zurücktreten, möchte. Hierzu können beispielsweise die von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellte Widerrufsformulare verwendet werden.

Ein Widerruf kann per Briefpost, per E-Mail oder auch per Telefax eingelegt werden. Nach herrschender Meinung und aktueller Rechtsprechung ist es sogar als zulässig erklärt worden, dass ein Widerruf auch telefonisch abgegeben werden kann.

Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, ist selbstverständlich gut beraten, wenn er ein Brief als Einschreiben mit Rückschein verschickt oder eine Telefax-Nachricht schickt und den Sendebericht aufbewahrt, denn dann kann der Widerruf leicht bewiesen werde.

Ein Widerruf kann zum Beispiel formlos wie folgt erklärt werden:


Betreff: „Kaufvertrag vom…/Bestellung vom… auf der Internetseite …,Kundennummer/Rechnungsnummer“

Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezugnahme auf meine Bestellung vom XX.XX.20XX. teile ich mit, dass ich vom Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen form- und fristgerecht zurücktrete. Um Bestätigung wird höflichst gebeten.“

Weiteres: Zu beachten ist, dass viele Widerrufsbelehrungen der Händler bzw. Verkäufer fehlerhaft sind. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in einem interessanten Urteil vom 14.03.2017 zu Az.: XI ZR 442/16 entschieden. So kann es in vielen Fällen sein, dass auch nach dem Ablauf der 14-tägigen Frist noch immer der Widerruf erklärt werden kann. Zum Beispiel dann, wenn einem keine Widerrufserklärung zugestellt wurde.

Wer die Ware schon erhalten hat, muss diese selbstverständlich wieder zurücksenden und darf diese nicht behalten.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte oder Probleme mit dem Händler/Vertragspartner hat – z.B., weil dieser den Widerruf rechtswidriger Weise nicht akzeptieren möchte – kann sich an die Verbraucherzentralen wenden, die es in jedem Bundesland gibt.

Auch hier ist eine Rechtsberatung für kleines Geld möglich. Auch auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen findet man bereits wissenswerte, verständliche und insbesondere seriöse Informationen zum Thema. Von „privaten Verbraucherschutzverbänden“ usw. ist jedoch eher abzuraten.

»Zu einem Muster eines Widerrufsschreibens und weiteren Informationen

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