Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eines der wichtigsten Normen des deutschen Arbeitsrechts. Allerdings gilt es nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Für wen das KSchG gilt und wie es wirkt erfahren Sie im folgenden Beitrag.

»Kündigungfristen für Arbeitnehmer

Anwendungsbereich des KschG

Der Anwendungsbereich des KSchG ist an die Betriebsgröße gekoppelt und hängt auch vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab.

Wenn ein Arbeitsverhältnis am 01.01.2004 oder danach begonnen hat, fällt es in den Anwendungsbereich des KSchG, sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Arbeitnehmer ist, wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt ist. Auszubildende werden nicht als Arbeitnehmer betrachtet und entsprechenderweise nicht gezählt.

Wer weniger als 30 Wochenstunden arbeitet, wird anteilig gezählt. Wer bis einschließlich 20 Wochenstunden arbeitet, gilt als halber (0,5) Arbeitnehmer. Wer bis einschließlich 30 Wochenstunden arbeitet, wird als 0,75 Arbeitnehmer betrachtet.

Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestand hatten, fallen nur in den Anwendungsbereich des KSchG, wenn der Betrieb am 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte und diese zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer noch in diesem Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, werden nicht mitgezählt.

Darüber hinaus setzt die Anwendbarkeit des KSchG voraus, dass das betreffende Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate ununterbrochen bestand hatte (Wartezeit).

Kündigungsgründe

Aber auch wenn der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist, kann sich der Arbeitnehmer nicht zwangsläufig auf das KSchG berufen. Denn das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer nur vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen (vgl. § 1 KSchG).

Grundsätzlich ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, sofern sie

(1) durch in der Person des Arbeitnehmers oder in dessen Verhalten liegende Gründe (personenbezogene Kündigung) einerseits

oder (2) durch dringende betriebliche Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (betriebsbedingte Kündigung) andererseits, bedingt ist.

Kündigungen, die weder personen- noch betriebsbezogen sind, gelten folglich als sozial nicht gerechtfertigt und sind unwirksam. Ein Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall auf den Schutz des KSchG berufen und sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage, die beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen ist, erwehren.

In der Klageschrift muss der Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die sozial nicht gerechtfertigte Kündigung nicht aufgelöst ist, beantragen und entsprechende Tatsachen zur Begründung vortragen.

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