Mietrecht Kündigungsfrist

Mieter und Vermieter von Wohnraum sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Haben Sie als Mieter einen unbefristeten Mietvertrag unterschrieben, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, die in § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergeschrieben ist. Die

Kündigungsfrist kann vertraglich zu Gunsten des Mieters, jedoch nicht zum Vorteil des Vermieters verkürzt werden.

Das Mietrecht sieht verlängerte Kündigungsfristen für Mieter vor die schon länger in einer Wohnung wohnen. Diese Fristen sind vom Vermieter bei der Kündigung zu berücksichtigen. So verlängert sich, für den Vermieter, die dreimonatige, gesetzliche Kündigungsfrist, wenn Sie bereits seit fünf Jahren in der Wohnung wohnen um 3 Monate. Es gilt die 3-monatige Kündigungsfrist verlängert sich jeweils um zusätzliche drei Monate bei mehr als fünf und acht Mietjahren.

Fristlose außerordentliche Kündigung nachdem Mietrecht

Es ist zu beachten, dass eine fristlose Kündigung, für den Mieter, nur dann möglich ist, wenn beispielsweise eine gesundheitliche Gefährdung wie schwerer Schimmelpilzbefall den Aufenthalt in Ihrer Wohnung unmöglich macht: BGH, 18.04.2007 – VIII ZR 182/06.
Oder sehr wichtige Leistungen wie Strom und Wasser dauerhaft nicht zur Verfügung stehen.

Der Vermieter hat die Möglichkeit, dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser vertragsbrüchig geworden ist. Dieser Sachverhalt liegt z.B. vor, wenn die Miete seit Monaten nicht gezahlt wurde oder wenn der Mieter mit mehr als 2,5 Monatsmieten in Verzug ist. In diesem Fall wird, nachdem alle Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erfolglos blieben, eine Frist von bis zu zwei Wochen eingeräumt, um die Wohnung zu verlassen.
Auch mutwilliger Beschädigung des Mietsache und andauernder Ruhestörung sind Anlässe für eine fristlose Kündigung.

Erhält der Mieter vom Vermieter die Kündigung aus anderen, möglicherweise nicht gesetzlich anerkannten, Gründen ist dies nur in Sonderfällen zulässig. Dazu wird beispielsweise der Eigenbedarf gezählt. Darunter versteht man den Wunsch des Vermieters, dass die Wohnräume vom Vermieter selber oder von Familienmitgliedern genutzt werden sollen. Auch ein wirtschaftlicher Verlust, der durch die Vermietung an Sie entsteht, darf durch die Kündigung durch den Vermieter verhindert werden.

Ausnahme Untermiete

Sind Sie Untermieter von Räumlichkeiten in der Wohnung des Vermieters, kann nach dem Mietrecht der Mietvertrag jeden Monat zum 15. gekündigt werden. Dies erleichtert die schnelle Trennung auf engsten Raum.

»Kündigungsfrist bei Untermietverträgen

Kündigungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Der Mieter muss keinen Grund für die Entscheidung abgeben. Es ist zu beachten, dass das Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats bei einem der Vertragspartner eintreffen muss, wenn dieser Monat zur Kündigungsfrist gerechnet werden soll. Auch der Samstag wird hierbei als Werktag berücksichtigt. Um den Erhalt zu dokumentieren, sollte für die Versendung des Kündigungsschreibens das Einschreiben mit Rückschein oder das Einwurf-Einschreiben genutzt werden.

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