Kündigung bei AGB-Änderungen?

Unternehmen regeln das Vertragsverhältnis mit dem zukünftigen Kunden meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Manchmal werden diese Regelungen auch als Nutzungsbedingungen, Servicebedingungen etc. bezeichnet.

Generell gilt das die AGBs, wenn sie geändert werden einer Zustimmung des Verbrauchers bedürfen.

Tipp: Daher sollte, wenn man den neuen AGBs nicht zustimmt, diesen so schnell wie möglich schriftlich widersprechen und dabei um eine Empfangsbestätigung vom Anbieter bitten.
Es gelten dann fast immer weiterhin die alten Bedingungen für einen.

Um ein Nachweis über diesen Widerspruch zu haben sollte bei einem Fax-Versand der Sendebericht aufbewahrt werden und beim Postversand empfiehlt es sich ein Einschreiben-Rückschein zu nutzen.

Was gilt Weiteres bei einer Änderung der AGB

Der Kunde hat in der Regel keinen Einfluss auf diese Bestimmungen, deshalb hat der Gesetzgeber ein wachsames Auge auf diese AGBs zum Schutze des Verbrauchers.

Diese Gesetze, rund um Verträge, werden überwiegend in den §§ 307 – 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB geregelt.

Der Kunde darf, entsprechend § 307 BGB nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Vertragsgeber keine Klauseln in diese AGBs schreibt, die den Kunden einseitig benachteiligen.

Dies ist so geregelt, weil der Kunde üblicherweise die AGBs nur flüchtig oder gar nicht liest, da sie oft ellenlang und oder auch teilweise unverständlich sind.

Welche Rechte ergeben sich hieraus für den Kunden?

Im sogenannten »Kleingedruckten« enthaltene Klauseln, dass der Vertragspartner zum Beispiel Preise erhöhen kann, und der Kunde zustimmt, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht, sind rechtswidrig, da der Kunde hier einseitig belastet wird.

So hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 8. Februar 2007 in seinem Urteil entschieden. Der Bundesgerichtshof hat im anschließenden Revisionsverfahren mit seinem Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 bestätigt, dass die sogenannte »Zustimmungsfiktion« wettbewerbswidrig ist.

Gleiches gilt, wenn der Anbieter zum Beispiel durch eine Änderung seiner AGB`s plötzlich die Laufzeit des Vertrages ändert. Beispielsweise von einer ursprünglichen Laufzeit von sechs auf 12 Monate oder länger.

Auch dies ist eine einseitige Belastung des Kunden und damit rechtswidrig.

Ausnahmen: Einige Klauseln z.B. bei einer Preiserhöhung, wenn sich z.B. Steuern erhöhen oder die gesetzlichen Vorgaben ändern sind zulässig und müssen vom Kunden hingenommen werden.

Der Kunde dennoch nur zum Ablauf des ursprünglichen Vertrages kündigen. Der Kunde muss hier auch die jeweils vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachten.

Wichtig: Dem Kunden muss ausreichend Zeit gegeben werden, den Änderungen zuzustimmen. Verweigert er seine Zustimmung, gelten die alten Bedingungen weiterhin.

Der Kunde kann dann anschließend oder im gleichen Zuge, den jeweiligen Vertrag, ordentlich zum Vertragsende kündigen.

Je nach Vertrag kann es jedoch vorkommen, dass wenn der Kunde die Änderungen nicht akzeptiert der Anbieter von sich aus kündigt.

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