Kündigungsfrist in einer Ausbildung

Kündigungen während einer Berufsausbildung sind sehr streng eingeschränkt, unabhängig davon, von welcher Vertragspartnerseite diese ausgesprochen werden. Das jeweilige Berufsausbildungsgesetz und die ständige Rechtssprechung legen an einer Kündigung sehr hohe Hürden.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Ist der Berufsausbildungsvertrag bereits unterschrieben, werden sich die Vertragspartner jedoch nicht nach Unterzeichnung einig, kann der geschlossene Vertrag einseitig von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Beide Seiten machen sich gegeneinander nicht schadensersatzpflichtig.

Kündigung in der Probezeit

Der Berufsausbildungsvertrag wurde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und beide Seiten wurden sich über die verschiedenen Aspekte der Berufsausbildung einig. Nach Antritt der Berufsausbildung durch persönliches Erscheinen des Auszubildenden beginnt nun eine sog. Probezeit, die mindestens einen Monat, jedoch nicht länger als vier Monate betragen darf.

Dieser Zeitraum dient beiden Vertragspartnern, dem Auszubildenden und dem Berufsausbildungsbetrieb dazu herauszufinden, ob er für den Beruf geeignet ist und ihm die Ausbildung zusagt, bzw., ob der Auszubildende für die Ausbildung geeignet erscheint und ein geeigneter Bewerber darstellt.

Die Kündigungsfrist ist in der Probezeit stark vereinfacht. Jede Seite kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit einseitig kündigen und braucht hierfür keinerlei Gründe zu nennen (§22 Abs. 1 BBiG).

Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss dem Empfänger vor Ende der Probezeit zugehen. Bei Minderjährigen muss der Erziehungsberechtigte kündigen. Erfolgt die Kündigung durch den Berufsausbildungsbetrieb bei Minderjährigen, muss die Kündigungserklärung an dem Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

Eine Kündigung führt zu keinem Schadenersatzanspruch der Gegenseite. Auch bei einer betrieblichen Kündigung während der Probezeit dürfen gesetzliche Schutzbestimmungen nicht vernachlässigt werden, z. B. Kündigung einer Schwangeren.

Kündigung nach der Probezeit

An einer Kündigung nach der Probezeit (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) werden, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, sehr hohe Ansprüche gestellt. Grundsätzlich gilt für diesen, dass eine vorzeitige Kündigung nach der Probezeit nur mit einem sehr wichtigem Grund möglich ist.

Der Ausbildende kann wegen einer Aufgabe der Berufsausbildung oder wegen einer Neuorientierung in einem anderen Bereich kündigen. Wenn die gleiche Ausbildung jedoch bei einem anderen Betrieb fortgesetzt werden soll, so ist es erforderlich mit dem derzeitigen Ausbildungsbetrieb ein Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Kündigung für beide Parteien 4 Wochen.

Fristlose außerordentliche Kündigung

Bei der vorzeitigen Kündigung muss der Einzelfall abgewogen werden und eine Weiterbeschäftigung für die Gegenpartei unzumutbar sein. Vor einer fristlosen Kündigung wird erwartet, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde, um die Warnfunktion zu gewährleisten.

Einer fristlose Kündigung, deren Grund im Leistungs- und Verhaltensbereich des Auszubildenden fußt, muss vorher eine vergebliche Erziehungsmassnahme vorhergehen, die ergebnislos verlief. Sind alle erforderlichen Mittel ergriffen worden und ändert sich das bisherige Verhalten des Auszubildenden nicht, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Nur in sehr schweren Fällen kann ohne eine Abmahnung gekündigt werden z.B. bei schwerem Diebstahl oder Körperverletzung.

Der Azubi kann wegen einer gesundheitlichen Gefährdung, Mobbing, sexueller Belästigung oder anderen Mängeln am Arbeitsplatz, z.B. falscher Einsetzung, fristlos kündigen jedoch muss bei weniger schweren Fällen der Ausbildungsbetrieb zuerst schriftlich um Abhilfe (unter detaillierter Angabe der Mängel) gebeten werden und eine ausreichende Zeit angeboten werden um den oder die Mängel zu beheben. Geschieht dies jedoch nicht so kann anschließend gekündigt werden.

Wichtig: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben werden. Telefon, Fax oder E-Mail sind nicht zulässig. Am besten wird entweder das Kündigungsschreiben persönlich Übergeben und um eine schriftliche Bestätigung des Empfangs gebeten oder das Schreiben wird per Einschreiben-Rückschein versandt.

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